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Änderung § 27 DerivateV vom 01.07.2011
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§ 27 DerivateV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 27 DerivateV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 Erwerb strukturierter Produkte | |
(1) Ein strukturiertes Produkt darf für ein Sondervermögen nur erworben werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Komponente, die nicht auch direkt für das Sondervermögen erworben werden dürfte, Einfluss auf das Risikoprofil und die Preisbildung des Produktes hat. | |
(Text alte Fassung) (2) Unter dem einfachen Ansatz ist ein strukturiertes Produkt für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge für das Marktrisiko gemäß § 16 und für die Einbeziehung bei der Berechnung der Auslastung der Ausstellergrenzen gemäß den §§ 18 und 20 in seine Komponenten zu zerlegen und als Kombination dieser Komponenten gemäß § 16 Abs. 2 auf die jeweiligen Anlagegrenzen anzurechnen. Die Zerlegung ist nachvollziehbar zu dokumentieren. | (Text neue Fassung) (2) 1 Unter dem einfachen Ansatz ist ein strukturiertes Produkt für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge für das Marktrisiko gemäß § 16 und für die Einbeziehung bei der Berechnung der Auslastung der Ausstellergrenzen gemäß den §§ 18 und 20 in seine Komponenten zu zerlegen und als Kombination dieser Komponenten gemäß § 16 Absatz 6 auf die jeweiligen Anlagegrenzen anzurechnen. 2 Die Zerlegung ist nachvollziehbar zu dokumentieren. |
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