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Änderung § 28a DerivateV vom 01.07.2011
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§ 28a DerivateV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 28a DerivateV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278 |
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(Text alte Fassung) § 28a (neu) | (Text neue Fassung)§ 28a Angaben im Verkaufsprospekt |
(1) Die zur Ermittlung der Grenzauslastung nach § 6 verwendete Methode ist im Verkaufsprospekt darzustellen. (2) Sofern der qualifizierte Ansatz nach den §§ 8 bis 14 genutzt wird, muss der Verkaufsprospekt Angaben zu der erwarteten Hebelwirkung sowie den Hinweis auf die Möglichkeit höherer Hebelwirkungen enthalten. (3) Sofern die Grenzauslastung nach § 8 Absatz 1 ermittelt wird, muss der Verkaufsprospekt Angaben zu dem Vergleichsvermögen nach § 9 enthalten. (4) Sofern der Anrechnungsbetrag nach § 17d ermittelt wird, muss der Verkaufsprospekt eine nachvollziehbare Beschreibung der Auszahlungsprofile, der Szenarien und Basisinstrumente sowie einen Warnhinweis an hervorgehobener Stelle, dass Anteilsrückgaben vor Ablauf der Dauer des Sondervermögens nicht zu der festgelegten Auszahlung führen und möglicherweise signifikante Verluste resultieren, enthalten. |
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