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Änderung § 28b DerivateV vom 01.07.2011
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§ 28b DerivateV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 28b DerivateV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278 |
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(Text alte Fassung) § 28b (neu) | (Text neue Fassung)§ 28b Angaben im Jahresbericht |
(1) Die zur Ermittlung der Grenzauslastung nach § 6 verwendete Methode ist im Jahresbericht des Sondervermögens darzustellen. (2) 1 Sofern der qualifizierte Ansatz nach den §§ 8 bis 14 genutzt wird, sind die für das Sondervermögen im Geschäftsjahr ermittelten potenziellen Risikobeträge für das Marktrisiko im Jahresbericht zu benennen. 2 Dabei sind mindestens der kleinste, der größte und der durchschnittliche potenzielle Risikobetrag anzugeben. 3 Die Darstellung muss auch Angaben zu dem verwendeten Risikomodell nach § 10 und den Parametern nach § 11 enthalten. 4 Im Jahresbericht ist auch die im Geschäftsjahr genutzte Hebelwirkung anzugeben. (3) Sofern die Grenzauslastung nach § 8 Absatz 1 ermittelt wird, muss der Jahresbericht die Zusammensetzung des Vergleichsvermögens nach § 9 enthalten. |
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