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Änderung § 30 DerivateV vom 01.07.2011

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§ 30 DerivateV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 30 DerivateV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Übergangsbestimmung


(Text alte Fassung)

§ 144 Abs. 4 des Investmentgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Grenzen, deren Überschreitungen bezüglich des Einsatzes von Derivaten nach jedem Kalendervierteljahr unverzüglich anzuzeigen sind, nach den §§ 8, 15 und 22 dieser Verordnung bestimmen.

(Text neue Fassung)

Eine Kapitalanlagegesellschaft darf auf die am 1. Juli 2011 bestehenden Sondervermögen, die keine richtlinienkonformen Sondervermögen sind, diese Verordnung in der vor dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 2012 weiter anwenden.