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Änderung § 6 BilKoUmV vom 29.11.2007

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§ 6 BilKoUmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2007 geltenden Fassung
§ 6 BilKoUmV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.11.2007 BGBl. I S. 2606
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Bemessung des Umlagebetrags


(Text alte Fassung)

Für die Berechnung des Umlagebetrags gemäß § 3 ist die Höhe aller in einem Umlagejahr an den inländischen Börsen angefallenen Börsenumsätze von Wertpapieren des Umlagepflichtigen maßgebend, die an einer inländischen Börse zum Handel im amtlichen oder geregelten Markt zugelassen sind. Der Umlagebetrag bemisst sich vorbehaltlich der Regelungen des § 7 nach dem Verhältnis der Höhe der Börsenumsätze des einzelnen Umlagepflichtigen zur Gesamthöhe der Börsenumsätze aller Umlagepflichtigen.

(Text neue Fassung)

Für die Berechnung des Umlagebetrags gemäß § 3 ist die Höhe aller in einem Umlagejahr an den inländischen Börsen angefallenen Börsenumsätze von Wertpapieren des Umlagepflichtigen maßgebend, die an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind. Der Umlagebetrag bemisst sich vorbehaltlich der Regelungen des § 7 nach dem Verhältnis der Höhe der Börsenumsätze des einzelnen Umlagepflichtigen zur Gesamthöhe der Börsenumsätze aller Umlagepflichtigen.