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§ 1 - Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung (BAFlSBAÜbnG k.a.Abk.)

Artikel 7 G. v. 23.07.1992 BGBl. I S. 1370, 1376; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 96-3-1 Luftverkehr
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§ 1



(1) Beamte und Arbeitnehmer bei der Bundesanstalt für Flugsicherung, die nicht aus dem Beamtenverhältnis oder aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, sind vom Zeitpunkt der Aufhebung des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung ab Beamte und Arbeitnehmer bei dem Luftfahrt-Bundesamt und nehmen Aufgaben der Flugsicherung in der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH (§ 31b Abs. 1 LuftVG) wahr, soweit sie nicht anderweitig verwendet werden. Für die Arbeitsverhältnisse der in Satz 1 genannten Arbeitnehmer sind bis zum Abschluß neuer Tarifverträge die Tarifverträge maßgebend, die für sie bei der Bundesanstalt für Flugsicherung gegolten haben.

(2) Für die Beamten und Arbeitnehmer bei dem Luftfahrt-Bundesamt nach Absatz 1 sind die bestehenden Zulagen- und Entschädigungsregelungen für Mitarbeiter der Bundesanstalt für Flugsicherung nach dem Bundesbesoldungsgesetz, nach der Verordnung zur vorläufigen Regelung von Erschwerniszulagen in besonderen Fällen vom 22. März 1974 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1990 (BGBl. I S. 1451), nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für Betriebspersonal der Bundesanstalt für Flugsicherung und die entsprechenden tarifrechtlichen Regelungen, wie sie bis zum Zeitpunkt der Aufhebung des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung gegolten haben, auch über den 31. Dezember 1994 hinaus anzuwenden, wenn sie in bei der Bundesanstalt für Flugsicherung ausgeübten Funktionen weiter verwendet werden.

(3) Beamten sowie Arbeitnehmern des Luftfahrt-Bundesamtes, die der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH zugewiesen oder in der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt tätig sind und bisher Zulagen und Entschädigungen nach Absatz 2 erhalten haben, werden diese bei einer Verwendung im Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung weiter gewährt, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 weiter vorliegen. Die Überleitung der vorgenannten Beamten und Arbeitnehmer in das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung erfolgt durch Versetzung.



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Frühere Fassungen von § 1 Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 578 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 04.08.2009Artikel 8 Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 331 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BAFlSBAÜbnG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAFlSBAÜbnG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2a BAFlSBAÜbnG (vom 12.02.2009)
... Ein in § 1 Abs. 1 bezeichneter Beamter des mittleren oder des gehobenen Dienstes des Luftfahrt-Bundesamtes ...
§ 4 BAFlSBAÜbnG (vom 15.06.2021)
... Die in § 1 Abs. 1 genannten Beschäftigten gelten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als ...
§ 5 BAFlSBAÜbnG (vom 04.08.2009)
... den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Beschäftigten hat die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Entscheidungs- und ...
 
Zitat in folgenden Normen

Versorgungsreformgesetz 1998 (VReformG)
G. v. 29.06.1998 BGBl. I S. 1666, 3128; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.04.2005 BGBl. I S. 1106
Artikel 20 VReformG Übergangsvorschriften
... und § 81 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend für Zulagen nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
Artikel 8 BAFGEG Änderung des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung
... Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem ... §§ 4 und 5 angefügt: „§ 4 (1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Beschäftigten gelten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als ... funktional vergleichbaren Beamten. § 5 Gegenüber den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Beschäftigten hat die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Entscheidungs- und ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 331 9. ZustAnpV Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung
...  In § 1 und § 2 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 578 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung
...  In § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und ...