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§ 2a - Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung (BAFlSBAÜbnG k.a.Abk.)
Artikel 7 G. v. 23.07.1992 BGBl. I S. 1370, 1376; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 96-3-1 Luftverkehr
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 96-3-1 Luftverkehr
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§ 2a
§ 2a hat 1 frühere Fassung
(1) Ein in § 1 Abs. 1 bezeichneter Beamter des mittleren oder des gehobenen Dienstes des Luftfahrt-Bundesamtes kann bis zum 31. Dezember 1998 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
- 1.
- sein Arbeitsplatz auf Grund einer Umstrukturierungsmaßnahme ersatzlos entfällt,
- 2.
- er das 56. Lebensjahr vollendet hat und
- 3.
- eine anderweitige Verwendung des Beamten in dem in § 31b des Luftverkehrsgesetzes bezeichneten Flugsicherungsunternehmen oder einer anderen Verwaltung nicht möglich oder nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar ist.
(2) (aufgehoben)
(3) § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.
(4) § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) G. v. 5. Februar 2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842 m.W.v. 12. Februar 2009
Frühere Fassungen von § 2a Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.02.2009 | Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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