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Änderung § 4 Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 15.06.2021

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung)

(1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Beschäftigten gelten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als Beschäftigte der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt; § 13 Abs. 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet keine Anwendung.

(Text neue Fassung)

(1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Beschäftigten gelten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als Beschäftigte der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt; § 14 Absatz 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet keine Anwendung.

(2) Die in Absatz 1 genannten Beschäftigten gelten für die Anwendung der Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat sowie für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschussgesetzes als Arbeitnehmer der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH und sind als solche aktiv und passiv wahlberechtigt. Als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten auch die funktional vergleichbaren Beamten.



(heute geltende Fassung)