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Änderung § 3 Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 04.08.2009

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424

(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung)

Personen, die das Flugsicherungsunternehmen von der Bundesanstalt für Flugsicherung übernommen hat und die als Bedienstete der Bundesanstalt für Flugsicherung Flugsicherungsaufgaben erfüllt haben, bedürfen keiner Erlaubnis im Sinne des § 4 Abs. 5 LuftVG. Dasselbe gilt für andere Personen, die bereits bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben aus dem Bereich der Flugsicherung betraut waren.

(Text neue Fassung)

Personen, die die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH von der Bundesanstalt für Flugsicherung übernommen hat und die als Bedienstete der Bundesanstalt für Flugsicherung Flugsicherungsaufgaben erfüllt haben, bedürfen keiner Erlaubnis im Sinne des § 4 Abs. 5 LuftVG in der Fassung des Luftverkehrsgesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370). Dasselbe gilt für andere Personen, die bereits bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben aus dem Bereich der Flugsicherung betraut waren.