§ 2 - Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer (AuslWoBauG k.a.Abk.)

G. v. 18.02.1986 BGBl. I S. 280; zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 19 G. v. 30.07.2004 BGBl. I S. 1950
Geltung ab 01.01.1986; FNA: 7691-3 Bausparförderung

§ 2 Höhe der Bausparsumme


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die nach § 1 verwendete Bausparsumme darf für den Bausparer insgesamt 60.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 2 Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AuslWoBauG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AuslWoBauG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 AuslWoBauG Befristung
... Die Vorschriften der §§ 1 bis 5 gelten nur für Bausparverträge, mit deren Auszahlung bis zum 31. Dezember 1993 ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed