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§ 3 - Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer (AuslWoBauG k.a.Abk.)
G. v. 18.02.1986 BGBl. I S. 280; zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 19 G. v. 30.07.2004 BGBl. I S. 1950
Geltung ab 01.01.1986; FNA: 7691-3 Bausparförderung
Geltung ab 01.01.1986; FNA: 7691-3 Bausparförderung
§ 3 Rückkehrverpflichtung
§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der Bausparer hat sich zu verpflichten, den Geltungsbereich dieses Gesetzes innerhalb von vier Jahren nach Beginn der Auszahlung der Bausparsumme auf Dauer zu verlassen und in den Staat zurückzukehren, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und in dem das Bauspardarlehen verwendet werden soll.
Zitierungen von § 3 Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AuslWoBauG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AuslWoBauG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 AuslWoBauG Berechtigter
... Aufenthaltszweck ist und 4. eine Rückkehrverpflichtung nach § 3 eingegangen ...
§ 4 AuslWoBauG Unverzügliche Rückzahlung des Bauspardarlehens
... verläßt. Im Falle der Aufnahme eines Gelddarlehens zur Zwischenfinanzierung gilt § 3 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. Außerdem hat der Bausparer der Bausparkasse den ...
§ 5 AuslWoBauG Verfahren
... Die Verpflichtungserklärung nach § 3 ist gegenüber der Bausparkasse abzugeben. Die Bausparkasse hat den Bausparer über die ... (2) Die Bausparkasse hat dem Bausparer unverzüglich den nach § 3 zu bestimmenden Zeitpunkt, bis zu dem er den Geltungsbereich dieses Gesetzes spätestens auf ...
§ 6 AuslWoBauG Befristung
... Die Vorschriften der §§ 1 bis 5 gelten nur für Bausparverträge, mit deren Auszahlung bis zum 31. Dezember 1993 ...
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