(1) Die Vorschriften der §§
1 bis 5 gelten nur für Bausparverträge, mit deren Auszahlung bis zum 31. Dezember 1993 begonnen worden ist.
(2) Die Frist nach Absatz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn mit der Auszahlung eines Darlehens zur Zwischenfinanzierung nach Einzahlung der vertraglichen Mindestsparsumme und Ablauf der Mindestwartezeit begonnen worden ist.
§ 3 AuslWoBauG Rückkehrverpflichtung ... werden soll. (2) Absatz 1 gilt auch im Falle der Zwischenfinanzierung nach § 6 Abs. 2. Ist mit der Auszahlung der Bausparsumme bis zum Ablauf der Frist nach § 6 Abs. 1 noch ... nach § 6 Abs. 2. Ist mit der Auszahlung der Bausparsumme bis zum Ablauf der Frist nach § 6 Abs. 1 noch nicht begonnen worden, tritt an die Stelle des Beginns der Auszahlung der 31. Dezember ...