§ 6 - Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer (AuslWoBauG k.a.Abk.)

G. v. 18.02.1986 BGBl. I S. 280; zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 19 G. v. 30.07.2004 BGBl. I S. 1950
Geltung ab 01.01.1986; FNA: 7691-3 Bausparförderung

§ 6 Befristung


§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 5 gelten nur für Bausparverträge, mit deren Auszahlung bis zum 31. Dezember 1993 begonnen worden ist.

(2) Die Frist nach Absatz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn mit der Auszahlung eines Darlehens zur Zwischenfinanzierung nach Einzahlung der vertraglichen Mindestsparsumme und Ablauf der Mindestwartezeit begonnen worden ist.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 6 Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AuslWoBauG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AuslWoBauG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AuslWoBauG Berechtigter
... der Auszahlung der Bausparsumme oder eines Gelddarlehens zur Zwischenfinanzierung nach § 6 Abs. 2 im Besitz einer gültigen Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu ...
§ 3 AuslWoBauG Rückkehrverpflichtung
... werden soll. (2) Absatz 1 gilt auch im Falle der Zwischenfinanzierung nach § 6 Abs. 2. Ist mit der Auszahlung der Bausparsumme bis zum Ablauf der Frist nach § 6 Abs. 1 noch ... nach § 6 Abs. 2. Ist mit der Auszahlung der Bausparsumme bis zum Ablauf der Frist nach § 6 Abs. 1 noch nicht begonnen worden, tritt an die Stelle des Beginns der Auszahlung der 31. Dezember ...
§ 4 AuslWoBauG Unverzügliche Rückzahlung des Bauspardarlehens
... Bauspardarlehen oder ein Gelddarlehen zur Zwischenfinanzierung nach § 6 Abs. 2 ist unverzüglich zurückzuzahlen, wenn der Bausparer nicht spätestens vier ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed