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Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)
G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7133-4/1 Waffen
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Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7133-4/1 Waffen
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Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Waffengesetz (WaffG)
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Artikel 2 Beschussgesetz (BeschG)
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert:
Der Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, beschränkt werden; insbesondere kann der Umgang verboten oder unter Genehmigungsvorbehalt gestellt werden. Unbrauchbar gemachte Kriegswaffen sind Kriegswaffen, die durch technische Veräiderungen endgültig die Fähigkeit zum bestimmungsgemäßen Einsatz verloren haben und nicht mit allgemein gebräuchlichen Werk zeugen wieder funktionsfähig gemacht werden können. Einzelheiten können in der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung geregelt werden."
- 1.
- In § 5 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter dem Zollgrenzdienst" durch die Wörter dem Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern, der Zollverwaltung" ersetzt.
- 2.
- In § 11 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter des Zollgrenzdienstes" durch die Wörter der Zollverwaltung" ersetzt.
- 3.
- Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
Der Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, beschränkt werden; insbesondere kann der Umgang verboten oder unter Genehmigungsvorbehalt gestellt werden. Unbrauchbar gemachte Kriegswaffen sind Kriegswaffen, die durch technische Veräiderungen endgültig die Fähigkeit zum bestimmungsgemäßen Einsatz verloren haben und nicht mit allgemein gebräuchlichen Werk zeugen wieder funktionsfähig gemacht werden können. Einzelheiten können in der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung geregelt werden."
- 4.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter den Zollgrenzdienst" durch die Wörter die Zollverwaltung" ersetzt.
- b)
- Im Eingangssatz des Absatzes 2 Satz 1 werden nach dem Wort Dienststellen" die Wörter . das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern, die Beschussämter" und in Nummer 2 werden nach dem Wort Instandsetzung" die Wörter nach Beschuss" eingefügt.
- 5.
- In § 22a Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter soweit nicht auf tragbare Schusswaffen nach § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes dessen Vorschriften anzuwenden sind," gestrichen.
- 6.
- In § 22b Abs. 1 Nr. 3a wird nach der Angabe § 12a Abs. 1" die Angabe oder § 13a" eingefügt.
- 7.
- Die Kriegswaffenliste Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Fußnote zu Teil B V Nr. 29 wird gestrichen.
- b)
- In Teil B V Nr. 29 Buchstabe b wird die Bezeichnung 1. September 1939" durch die Bezeichnung 2. September 1945" ersetzt.
- c)
- Teil B VIII Nr. 50 wird wie folgt gefasst:
- 1.
- das Geschoss keine Zusätze, insbesondere keinen Lichtspur-, Brand- oder Sprengsatz, enthält und
- 2.
- Patronenmunition gleichen Kalibers für Jagd- oder Sportzwecke verwendet wird."
Artikel 4 Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. September 2002 (BGBl. I S. 3446) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- b) Verbrechen in den Fällen der §§ 211, 212, 220a, 239a, 306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 314 und 316c des Strafgesetzbuches sowie von Straftaten nach
- aa)
- §§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6 des Waffengesetzes,
- bb)
- § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 21, und § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
- cc)
- § 29 Abs. 3 Nr. 1 und 4 sowie § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes,
- dd)
- § 30 Abs. 1 Nr. 4 des Betäubungsmittelgesetzes, sofern der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande gehandelt hat,".
Artikel 5 Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Abs. 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
Artikel 6 Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3954), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 100a Satz 1 Nr. 3 und § 100c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b werden jeweils die Wörter eine Straftat nach § 52a Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes" durch die Wörter eine Straftat nach §§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d, Abs. 5, 6 des Waffengesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 443 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe § 52a Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes" durch die Angabe §§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d, Abs. 5, 6 des Waffengesetzes" ersetzt.
- 3.
- § 492 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Waffengesetzes bleibt unberührt; die Auskunft über die Eintragung wird insoweit im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat, erteilt, wenn hiervon eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist."
- b)
- In Absatz 6 werden nach dem Wort unbeschadet' die Wörter des Absatzes 3 Satz 3 und" eingefügt.
Artikel 7 Änderung des Produktsicherheitsgesetzes
An § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe i des Produktsicherheitsgesetzes vom 22. April 1997 (BGBl. I S. 9341, das zuletzt durch Artikel 11 § 2 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, werden die Wörter und Beschussgesetz" angefügt.
Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Hauptzollämter zur Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz
Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
In § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit der Hauptzollämter zur Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1616), die durch die Verordnung vom 6. Juni 1977 (BGBl. I S. 808) geändert worden ist, werden die Wörter nach § 55 Abs. 1 Nr. 14 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432)" durch die Wörter nach § 51 Abs. 1 Nr. 15 des Waffengesetzes" und die Wörter § 27 Abs. 4 des Waffengesetzes" durch die Wörter § 33 Abs. 1 des Waffengesetzes" ersetzt.
Artikel 9 Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412), wird wie folgt geändert:
Artikel 10 Änderung der Ersten Verordnung zum Waffengesetz
Artikel 10 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Erste Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 42a wird aufgehoben.
- 2.
- § 43 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Bezeichnung § 55 Abs. 1 Nr. 28 Buchstabe b" geändert in § 53 Abs. 1 Nr. 23".
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Artikel 11 Änderung der Dritten Verordnung zum Waffengesetz
Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
In § 31 der Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872), die zuletzt durch Artikel 337 der Verordnung vorn 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Bezeichnung § 55 Abs. 1 Nr. 28 Buchstabe b" geändert in § 21 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 22 Abs. 6 des Beschussgesetzes".
Artikel 12 Änderung des Sprengstoffgesetzes
In § 1 Abs. 4 Nr. 4 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) werden nach den Wörtern im Sinne des Waffengesetzes" die Wörter und des Beschussgesetzes" eingefügt.
Artikel 13 Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
In § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2002 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist, werden die Wörter im Sinne des Waffengesetzes" durch die Wörter im Sinne des Beschussgesetzes" ersetzt.
Artikel 14 Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
Artikel 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
§ 7 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. 1 S. 1525), die zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 2 Satz 2 Nr. 6 werden nach den Wörtern des Waffengesetzes," die Wörter des Beschussgesetzes," eingefügt.
- 2.
- In Absatz 3 Nr. 1 werden nach den Wörtern des Waffengesetzes," die Wörter des Beschussgesetzes," eingefügt.
Artikel 15 Änderung des Bundesjagdgesetzes
Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714), wird wie folgt geändert:
Die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis nach den §§ 15 und 16, das Ergebnis von Überprüfungen nach § 17 sowie Maßnahmen nach den §§ 18, 40, 41 und 41 a sind der für den Vollzug des Waffengesetzes nach dessen § 48 Abs. 1 zuständigen Behörde mitzuteilen."
- 1.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
- b)
- In Absatz 4 Nr. 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe § 40" durch die Angabe § 41" ersetzt.
- 2.
- Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
Die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis nach den §§ 15 und 16, das Ergebnis von Überprüfungen nach § 17 sowie Maßnahmen nach den §§ 18, 40, 41 und 41 a sind der für den Vollzug des Waffengesetzes nach dessen § 48 Abs. 1 zuständigen Behörde mitzuteilen."
Artikel 16 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
In § 21a Abs. 2 Nr. 2 der Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vorn 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, werden die Wörter im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes" durch die Wörter im Sinne von § 1 Abs. 4 des Waffengesetzes in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1 und 2 zum Waffengesetz" ersetzt.
Artikel 17 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die auf Artikel 8, 10, 11, 13, 14 und 16 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 18 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
In § 61 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3344) geändert worden ist, wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
5. den für waffenrechtliche Erlaubnisse zuständigen Behörden mit der Maßgabe, dass nur Entscheidungen und Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 mitgeteilt werden dürfen."
5. den für waffenrechtliche Erlaubnisse zuständigen Behörden mit der Maßgabe, dass nur Entscheidungen und Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 mitgeteilt werden dürfen."
Artikel 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Fortgeltung von Vorschriften
- 1.
- Die in Artikel 1 § 7 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 7 Satz 2, § 34 Abs. 6, § 36 Abs. 5, §§ 47, 48 Abs. 1, § 50 Abs. 2 und 3, § 55 Abs. 5 und 6, Artikel 2 § 4 Abs. 3 und 4, § 14, § 15 Satz 1, § 16 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 20 Abs. 1 sowie in Artikel 3 Nr. 3 enthaltenen Verordnungsermächtigungen und das in Artikel 1 Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1 festgesetzte Verbot von Vorderschaftrepetierflinten, bei denen der Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt ist, treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. April 2003 in Kraft.
- 2.
- (aufgehoben)
- 3.
- Bis zum Inkrafttreten von Verordnungen nach diesem Gesetz finden auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung weiterhin entsprechend Anwendung:
- a)
- die Erste Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970),
- b)
- die Zweite Verordnung zum Waffengesetz vom 13. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3387),
- c)
- die Kostenverordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990 (BGBl. I S. 780), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38).
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften G. v. 26. März 2008 BGBl. I S. 426; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062 m.W.v. 1. April 2008
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