§ 4 - Gesamtbeitragsverordnung (GesamtBeitrV k.a.Abk.)

V. v. 08.01.1998 BGBl. I S. 60; zuletzt geändert durch § 22 Abs. 5 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2861
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3-3 Sozialgesetzbuch

§ 4 Zahlung und Fälligkeit



(1) Der Gesamtbeitrag für das Beitragsjahr ist jeweils bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres an die von der Bundesagentur für Arbeit bestimmte Dienststelle zu zahlen. Bis zum Fünfzehnten des zweiten Monats eines jeden Beitragsvierteljahres sind angemessene Abschläge auf den Gesamtbeitrag zu leisten.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist der Gesamtbeitrag für das Beitragsjahr 2002 bis zum 31. März 2004 zu zahlen.



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