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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
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§ 7j - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)
V. v. 12.08.1988 BGBl. I S. 1657; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 3 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 7j Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
(1) Messgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie
- 1.
- die unter dem Titel Anforderungen" des Anhangs I der Richtlinie 2004/22/EG genannten Bedingungen erfüllen,
- 2.
- die in den jeweils anzuwendenden Anlagen 1, 2, 5, 6, 7, 10, 18, 20 und 22 unter dem Titel EG-Anforderungen" genannten Bedingungen erfüllen,
- 3.
- einem in den jeweils anzuwenden Anlagen 1, 2, 5, 6, 7, 10, 18, 20 und 22 unter dem Titel Konformitätsbewertung" vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurden und
- 4.
- nach § 7m Abs. 1, 3 und 4 gekennzeichnet sind.
(2) Auf Messen, Ausstellungen und Vorführungen dürfen Messgeräte, die nicht die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen, gezeigt werden, wenn auf diese Tatsache sichtbar hingewiesen wird und ausgeschlossen ist, dass diese Geräte in Verkehr gebracht werden können.
(3) Messgeräte, deren Konformität in einem vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren festgestellt wurde, und die richtig gekennzeichnet sind, gelten als erstgeeicht.
(4) Legen die Anlagen Teilgeräte fest, gelten die Absätze 1 bis 3 für Teilgeräte entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung V. v. 8. Februar 2007 BGBl. I S. 70 m.W.v. 13. Februar 2007
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Frühere Fassungen von § 7j Eichordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.02.2007 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung vom 08.02.2007 BGBl. I S. 70 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7j Eichordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7j EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EichO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 74 EichO Ordnungswidrigkeiten (vom 17.06.2011)
... in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zuwiderhandelt, 17e. entgegen § 7j Abs. 1 ein Messgerät in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, 18. entgegen § ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... 7h Messgeräte der Richtlinie 2004/22/EG § 7i Begriffsbestimmungen § 7j Inverkehrbringen und Inbetriebnahme § 7k Konformitätsbewertung § 7l ... Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. § 7j Inverkehrbringen und Inbetriebnahme (1) Messgeräte dürfen nur in Verkehr ... Nach Nummer 17d wird folgende Nummer eingefügt: „17e. entgegen § 7j Abs. 1 ein Messgerät in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,". d) Die ...
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