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§ 7q - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)

§ 7q Zusammenarbeit



Die zuständigen Behörden informieren über das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die zuständigen Behörden und benannten Stellen der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

1.
inwieweit die von ihnen geprüften Messgeräte dieser Verordnung entsprechen und die Ergebnisse derartiger Prüfungen,

2.
über von den benannten Stellen ausgestellte EG-Baumusterprüfbescheinigungen und EG-Entwurfsprüfbescheinigungen einschließlich der dazugehörigen Anlagen sowie Ergänzungen, Änderungen und Widerrufe früherer Bescheinigungen,

3.
über von den benannten Stellen erteilte Anerkennungen, Ablehnungen und Widerrufe von Qualitätsmanagementsystemen,

4.
über von den benannten Stellen erstellte Bewertungsberichte, wenn sie von anderen Behörden angefordert wurden.



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Frühere Fassungen von § 7q Eichordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2007Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
vom 08.02.2007 BGBl. I S. 70

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7q Eichordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7q EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EichO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... der benannten Stellen § 7p Marktaufsicht und Schutzklauselverfahren § 7q Zusammenarbeit Teil 2 Ausnahmen von der Eichpflicht § 8 ... Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder den Einführer zu richten. § 7q Zusammenarbeit Die zuständigen Behörden informieren über das ...