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§ 7c - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)

§ 7c Zulassung, Eichung und Anforderungen



(1) Die Ersteichung erfolgt als EG-Eichung durch eine nach § 7g benannte Stelle oder als EG-Eichung durch den Hersteller (Qualitätssicherung für die Produktion).

(2) Für die Zulassung zur Eichung, für das Verfahren der Zulassung und der Eichung und für die technischen Anforderungen an die nichtselbsttätigen Waagen gelten die Vorschriften der Anlage 9.

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Zitierungen von § 7c Eichordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7c EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EichO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... Waagen § 7b Inverkehrbringen, Inbetriebnahme, Verwendung und Bereithaltung § 7c Zulassung, Eichung und Anforderungen § 7d Kennzeichnung der nichtselbsttätigen ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für die Zulassung von Messgeräten zur Eichung
V. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1430
Artikel 1 2. ZulKostVÄndV
... 1. die Prüfung, Bewertung oder Zulassung von Messgeräten gemäß § 7c Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 9 Nummer 2 der Eichordnung, gemäß den §§ 18 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Zulassungskostenverordnung
V. v. 22.12.1992 BGBl. I S. 2471; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 66 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
§ 1 ZulKostV Anwendungsbereich (vom 15.08.2013)
...  1. die Prüfung, Bewertung oder Zulassung von Messgeräten gemäß § 7c Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 9 Nummer 2 der Eichordnung, gemäß den §§ 18 ...