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§ 7e - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)

§ 7e Gegenseitige Anerkennung



Einer im Geltungsbereich dieser Verordnung nach § 7d als geeicht gekennzeichneten nichtselbsttätigen Waage steht eine nichtselbsttätige Waage gleich, die in einem anderen Staat rechtmäßig mit den in § 7d vorgeschriebenen Zeichen versehen worden ist.

 
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Zitierungen von § 7e Eichordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7e EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EichO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... und Anforderungen § 7d Kennzeichnung der nichtselbsttätigen Waagen § 7e Gegenseitige Anerkennung § 7f Vorschriftswidrige nichtselbsttätige Waagen ...