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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
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§ 7f - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)
V. v. 12.08.1988 BGBl. I S. 1657; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 3 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 7f Vorschriftswidrige nichtselbsttätige Waagen
(1) Entsprechen nichtselbsttätige Waagen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, nicht den Anforderungen nach Anlage 9 Nr. 3.1, auch wenn sie ordnungsgemäß aufgestellt und zweckentsprechend benutzt werden, hat die zuständige Behörde
- 1.
- das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, die Verwendung und die Bereithaltung des Messgeräts zu untersagen oder zu beschränken,
- 2.
- den Rückruf oder die Rücknahme des Messgeräts anzuordnen oder
- 3.
- das Messgerät sicherzustellen.
(2) Entsprechen nichtselbsttätige Waagen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, aus anderen Gründen nicht dieser Verordnung, kann die zuständige Behörde Maßnahmen nach Absatz 1 ergreifen. Maßnahmen nach Absatz 1 sind zu ergreifen, wenn einer vorherigen Aufforderung der zuständigen Behörde nach Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht nachgekommen wurde.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung V. v. 6. Juni 2011 BGBl. I S. 1035 m.W.v. 17. Juni 2011
Frühere Fassungen von § 7f Eichordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.06.2011 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung vom 06.06.2011 BGBl. I S. 1035 |
aktuell vorher | 13.02.2007 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung vom 08.02.2007 BGBl. I S. 70 |
aktuell | vor 13.02.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7f Eichordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7f EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EichO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 74 EichO Ordnungswidrigkeiten (vom 17.06.2011)
... Abs. 5 Satz 1 Kennzeichnungen anbringt, 17d. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 06.06.2011 BGBl. I S. 1035
Artikel 1 5. EichOÄndV Änderung der Eichordnung
... (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7f Absatz 3 wird aufgehoben. 2. In § 7h wird nach den Wörtern „mit ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... der nichtselbsttätigen Waagen § 7e Gegenseitige Anerkennung § 7f Vorschriftswidrige nichtselbsttätige Waagen § 7g Benannte Stellen für ... „, zu entwerten oder unkenntlich zu machen" angefügt. 7. § 7f Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „(1) Entsprechen nichtselbsttätige ... 17d wird wie folgt gefasst: „17d. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder ...
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