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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
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§ 10 - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)
V. v. 12.08.1988 BGBl. I S. 1657; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 3 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 10 Größenangaben
§ 10 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Im geschäftlichen und amtlichen Verkehr dürfen für die in § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Eichgesetzes genannten Größen Werte nur angegeben werden, wenn sie mit einem Meßgerät bestimmt sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Werte angegeben werden für
- 1.
- das Gewicht von Formstählen, Stahlrohren und Betonstahl, wenn die Länge mit einem Meßgerät bestimmt und das Gewicht nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden ist,
- 2.
- das Gewicht von Milch, die einem Unternehmen der Be- oder Verarbeitung von Milch (Molkerei) angeliefert wird, wenn das Volumen der Milch mit einem Meßgerät bestimmt und mit dem Faktor 1,020 multipliziert oder nach einem von der Molkerei errechneten, mindestens durch wöchentliches Nachwägen der Milch überprüften Faktor in Gewicht umgerechnet worden ist,
- 3.
- die thermische Energie und thermische Leistung von Gas, wenn sie nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden ist,
- 4.
- das Gewicht von Mineralölen und das Volumen von Mineralölen bei der Abrechnungstemperatur, wenn die Größen nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt worden sind und die im Betriebszustand gemessenen Werte für Volumen oder Gewicht und Temperatur oder Dichte zusätzlich angegeben werden,
- 5.
- losen Sand und Kies bei Abgabe in Mengen bis zu 2 Kubikmeter.
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Zitierungen von § 10 Eichordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EichO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 74 EichO Ordnungswidrigkeiten (vom 17.06.2011)
... Abs. 1 ein Messgerät in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, 18. entgegen § 10 Abs. 1 Werte angibt, die nicht mit einem Meßgerät bestimmt sind, 18a. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebte Verordnung zur Änderung der Eichkostenverordnung
V. v. 31.07.2013 BGBl. I S. 2835
Artikel 1 7. EichKostVÄndV Änderung der Eichkostenverordnung
... nAw 40.7.1.1 Überwachung der Gasabrechnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 der Eichordnung ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... Teil 3 Angaben im geschäftlichen und amtlichen Verkehr § 10 Größenangaben § 10a Angabe von Gewichtswerten § 10b Abgabe von ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Eichkostenverordnung
V. v. 21.04.1982 BGBl. I S. 428; aufgehoben durch § 8 V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330
Anlage EichKostV Gebührenverzeichnis (vom 03.08.2013)
... nAw 40.7.1.1 Überwachung der Gasabrechnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 der Eichordnung ...
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