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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
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§ 10a - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)
V. v. 12.08.1988 BGBl. I S. 1657; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 3 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 10a Angabe von Gewichtswerten
§ 10a wird in 2 Vorschriften zitiert
Im geschäftlichen Verkehr mit losen Erzeugnissen dürfen Gewichtswerte, die der Preisermittlung zugrundeliegen, nur als Nettowerte angegeben werden. Hiervon ausgenommen ist die Abgabe von Erzeugnissen an Personen, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden.
Zitierungen von § 10a Eichordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10a EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EichO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 74 EichO Ordnungswidrigkeiten (vom 17.06.2011)
... angibt, die nicht mit einem Meßgerät bestimmt sind, 18a. entgegen § 10a Satz 1 Gewichtswerte nicht als Nettowerte angibt, 18b. entgegen § 10b Abs. 1 das ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... und amtlichen Verkehr § 10 Größenangaben § 10a Angabe von Gewichtswerten § 10b Abgabe von leichtem Heizöl § 11 ...
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