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§ 11 - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)

§ 11 EWG-Schüttdichte



(1) Die Bezeichnung "EWG-Schüttdichte" darf im geschäftlichen Verkehr nur verwendet werden, wenn die Schüttdichte mit Meßgeräten gemessen worden ist, die den EWG-Anforderungen nach Anlage 11 Abschnitt 1 genügen.

(2) Im geschäftlichen Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist zur Angabe der Schüttdichte die EWG-Schüttdichte zu verwenden.

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Zitierungen von § 11 Eichordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EichO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 74 EichO Ordnungswidrigkeiten (vom 17.06.2011)
... oder das umgerechnete Volumen der Abrechnung nicht zugrundelegt, 19. entgegen § 11 Abs. 1 die Bezeichnung "EWG-Schüttdichte" verwendet, 20. entgegen ... 1 die Bezeichnung "EWG-Schüttdichte" verwendet, 20. entgegen § 11 Abs. 2 zur Angabe der Schüttdichte nicht die EWG-Schüttdichte verwendet, 21. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... 10a Angabe von Gewichtswerten § 10b Abgabe von leichtem Heizöl § 11 EWG-Schüttdichte Teil 4 Gültigkeitsdauer der Eichung § 12 ...