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§ 14 - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)

§ 14 Verlängerung



Wird die Meßrichtigkeit von Meßgeräten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um den in Anhang B festgelegten Zeitraum. Die Stichprobenprüfung muß nach dem in Anhang B genannten Verfahren durchgeführt werden.



 

Zitierungen von § 14 Eichordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EichO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang B EichO (zu den §§ 12 und 14) Besondere Gültigkeitsdauer der Eichung (vom 17.06.2011)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... Eichung § 12 Allgemeines § 13 Vorzeitiges Erlöschen § 14 Verlängerung Teil 5 Zulassung § 14a Eichfähigkeit ...