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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
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§ 31 - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)
V. v. 12.08.1988 BGBl. I S. 1657; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 3 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 31 Nacheichung
(1) Geeichte Meßgeräte können nachgeeicht werden, wenn sie die geltenden Eichfehlergrenzen einhalten und den sonstigen Anforderungen entsprechen, die bei ihrer Ersteichung gegolten haben.
(1a) Messgeräte nach § 7h können nachgeeicht werden, wenn sie die Eichfehlergrenzen einhalten und den sonstigen Anforderungen entsprechen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gegolten haben. Die Nacheichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung und der Stempelung eines nach § 7m Abs. 1 gekennzeichneten Messgeräts durch die zuständige Behörde.
(2) Meßgeräte mit einer Gültigkeitsdauer der Eichung von zwei Jahren oder weniger, die in den letzten vier Monaten vor Ende eines Jahres geeicht, aber nicht verwendet oder bereitgehalten wurden, können in den ersten beiden Monaten des folgenden Jahres mit einer vereinfachten Prüfung nachgeeicht werden (Jahreswendeverfahren).
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung V. v. 8. Februar 2007 BGBl. I S. 70 m.W.v. 13. Februar 2007
Frühere Fassungen von § 31 Eichordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.02.2007 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung vom 08.02.2007 BGBl. I S. 70 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 31 Eichordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EichO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 59 EichO Eichung durch Prüfstellen
... der Eichung durch die staatlich anerkannten Prüfstellen gelten die §§ 28a bis 35, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt. (2) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... 28a Eichung § 29 Durchführung der Eichung § 30 Ersteichung § 31 Nacheichung § 32 Befundprüfung § 33 Fehlergrenzen § 34 ... b) Absatz 3 Nr. 1 und c) Absatz 4 aufgehoben. 16. In § 31 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Messgeräte ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Eichkostenverordnung
V. v. 21.04.1982 BGBl. I S. 428; aufgehoben durch § 8 V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330
§ 3 EichKostV Gebühr für die Nacheichung im Jahreswendeverfahren
... Gebühr für die Nacheichung von Meßgeräten im Jahreswendeverfahren (§ 31 Abs. 2 der Eichordnung) beträgt das 0,2fache der im Gebührenverzeichnis festgelegten ...
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