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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
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§ 32 - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)
V. v. 12.08.1988 BGBl. I S. 1657; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 3 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 32 Befundprüfung
(1) Durch die Befundprüfung wird festgestellt, ob ein eichfähiges Meßgerät die Verkehrsfehlergrenzen einhält und den sonstigen Anforderungen der Zulassung entspricht.
(1a) Bei Messgeräten nach § 7h wird durch die Befundprüfung festgestellt, ob sie die Verkehrsfehlergrenzen einhalten und den sonstigen Anforderungen entsprechen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gegolten haben.
(2) Die Befundprüfung kann von jedem, der ein begründetes Interesse an der Meßrichtigkeit des Meßgerätes darlegt, bei der zuständigen Behörde oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle beantragt werden.
(3) Bei der Befundprüfung an einem geeichten Meßgerät gelten die Verkehrsfehlergrenzen und die sonstigen Anforderungen, die zum Zeitpunkt der Eichung gegolten haben. In allen anderen Fällen gelten die zum Zeitpunkt des Antrages auf Befundprüfung maßgebenden Verkehrsfehlergrenzen und sonstigen Anforderungen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung V. v. 8. Februar 2007 BGBl. I S. 70 m.W.v. 13. Februar 2007
Frühere Fassungen von § 32 Eichordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.02.2007 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung vom 08.02.2007 BGBl. I S. 70 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 32 Eichordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EichO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 59 EichO Eichung durch Prüfstellen
... der Eichung durch die staatlich anerkannten Prüfstellen gelten die §§ 28a bis 35, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt. (2) ...
§ 60 EichO Befundprüfung und Sonderprüfung
... ihrer Prüfbefugnisse berechtigt und verpflichtet, auf Antrag Befundprüfungen nach § 32 vorzunehmen. (2) Durch eine Sonderprüfung wird festgestellt, ob die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die weitere Bereinigung von Übergangsrecht aus dem Einigungsvertrag
G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 91
Artikel 3 EVMBG Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
... „Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung nach § 32 Absatz 2 der Eichordnung verlangen." 4. In § 34 Absatz 1 werden nach dem Wort ...
Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 14 MesswNG Änderung der Messzugangsverordnung
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Wörter „§ 32 Abs. 1, 1a und 3 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch Artikel ... Mess- und Eichgesetzes" ersetzt. 2. In Satz 3 werden die Wörter „§ 32 Abs. 2 der Eichordnung" durch die Wörter „§ 39 des Mess- und ...
Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
Artikel 8 MesswNeuRegV Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
... 2. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 32 Absatz 2 der Eichordnung" durch die Wörter „§ 39 des Mess- und ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... Durchführung der Eichung § 30 Ersteichung § 31 Nacheichung § 32 Befundprüfung § 33 Fehlergrenzen § 34 Stempelzeichen § 35 ... Messgeräts durch die zuständige Behörde." 17. In § 32 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Bei ...
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