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§ 37 - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)

§ 37 Meßbeständigkeit



(1) Als meßbeständig gelten Meßgeräte, die richtige Meßergebnisse über einen ausreichend langen Zeitraum erwarten lassen. Bei eichpflichtigen Meßgeräten muß dieser Zeitraum mindestens der Gültigkeitsdauer der Eichung entsprechen.

(2) Bei der Zulassung kann gefordert werden, daß bei falschen Meßergebnissen

1.
deren Ausgabe verhindert wird,

2.
die Meßergebnisse deutlich als falsch erkennbar sind,

3.
der Meßvorgang selbsttätig unterbrochen oder

4.
selbsttätig auf ein Ersatzmeßgerät umgeschaltet wird.



 

Zitierungen von § 37 Eichordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EichO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... die innerstaatliche Zulassung und Eichung § 36 Messrichtigkeit § 37 Messbeständigkeit § 38 Prüfbarkeit § 39 Zusatzeinrichtungen, ...