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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 37 - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)
V. v. 12.08.1988 BGBl. I S. 1657; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 3 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 37 Meßbeständigkeit
§ 37 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Als meßbeständig gelten Meßgeräte, die richtige Meßergebnisse über einen ausreichend langen Zeitraum erwarten lassen. Bei eichpflichtigen Meßgeräten muß dieser Zeitraum mindestens der Gültigkeitsdauer der Eichung entsprechen.
(2) Bei der Zulassung kann gefordert werden, daß bei falschen Meßergebnissen
- 1.
- deren Ausgabe verhindert wird,
- 2.
- die Meßergebnisse deutlich als falsch erkennbar sind,
- 3.
- der Meßvorgang selbsttätig unterbrochen oder
- 4.
- selbsttätig auf ein Ersatzmeßgerät umgeschaltet wird.
Zitierungen von § 37 Eichordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EichO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... die innerstaatliche Zulassung und Eichung § 36 Messrichtigkeit § 37 Messbeständigkeit § 38 Prüfbarkeit § 39 Zusatzeinrichtungen, ...
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