§ 48 Antrag
Der Antrag auf staatliche Anerkennung einer Prüfstelle ist an die zuständige Behörde zu richten. Dem Antrag müssen die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt sein.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV ... Wärme 1. Abschnitt Anerkennung § 47 Voraussetzungen § 48 Antrag § 49 Anerkennung § 50 Rücknahme und Widerruf § 50a ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3850/a53857.htm