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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 48 - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)
V. v. 12.08.1988 BGBl. I S. 1657; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 3 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 48 Antrag
§ 48 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Antrag auf staatliche Anerkennung einer Prüfstelle ist an die zuständige Behörde zu richten. Dem Antrag müssen die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt sein.
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Zitierungen von § 48 Eichordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EichO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... Wärme 1. Abschnitt Anerkennung § 47 Voraussetzungen § 48 Antrag § 49 Anerkennung § 50 Rücknahme und Widerruf § 50a ...
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