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§ 50 - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)

§ 50 Rücknahme und Widerruf



(1) Die Anerkennung kann außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen der Anerkennung nicht beachtet werden.

(2) Rücknahme und Widerruf der Anerkennung bedürfen der Schriftform.



 

Zitierungen von § 50 Eichordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EichO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
...  § 47 Voraussetzungen § 48 Antrag § 49 Anerkennung § 50 Rücknahme und Widerruf § 50a Aufsicht 2. Abschnitt ...