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§ 51 - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)

§ 51 Leiter und Stellvertreter



Die Prüfstelle muß einen Leiter und mindestens einen stellvertretenden Leiter (Stellvertreter) haben. Als Leiter oder Stellvertreter darf nur beschäftigt werden, wer von der zuständigen Behörde öffentlich bestellt und verpflichtet ist.

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Zitierungen von § 51 Eichordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EichO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... § 50a Aufsicht 2. Abschnitt Prüfstellenleitung § 51 Leiter und Stellvertreter § 52 Antrag § 53 Sachkunde § 54 ...