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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 52 - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)
V. v. 12.08.1988 BGBl. I S. 1657; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 3 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 52 Antrag
§ 52 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Bewerber hat seine Bestellung bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen; er hat das Einverständnis des Trägers der Prüfstelle nachzuweisen.
(2) Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn
- 1.
- der zu Bestellende oder einer seiner Angehörigen im Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung an dem Trägerunternehmen nicht nur geringfügig beteiligt ist,
- 2.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der zu Bestellende die erforderliche Zuverlässigkeit für die Leitung der Prüfstelle oder die Stellvertretung nicht besitzt, insbesondere nicht die Gewähr für Unparteilichkeit bietet oder in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt oder
- 3.
- die erforderliche Sachkunde nicht nachgewiesen ist.
Zitierungen von § 52 Eichordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EichO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... Abschnitt Prüfstellenleitung § 51 Leiter und Stellvertreter § 52 Antrag § 53 Sachkunde § 54 Bestellung und Verpflichtung § 55 ...
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