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§ 55 - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)

§ 55 Rücknahme und Widerruf



(1) Die Bestellung kann außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze widerrufen werden, wenn der Bestellte inhaltliche Beschränkungen der Bestellung nicht beachtet oder ihm obliegende Pflichten grob verletzt, insbesondere Prüfungen nicht unparteiisch ausführt oder ausführen läßt.

(2) Rücknahme und Widerruf der Bestellung bedürfen der Schriftform.

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Zitierungen von § 55 Eichordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EichO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... 52 Antrag § 53 Sachkunde § 54 Bestellung und Verpflichtung § 55 Rücknahme und Widerruf 3. Abschnitt Betrieb der Prüfstelle  ...