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§ 56 - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)

§ 56 Betriebsaufnahme



Eine Prüfstelle darf ihren Betrieb erst aufnehmen, wenn die zuständige Behörde die Betriebserlaubnis schriftlich erteilt hat.

 
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Zitierungen von § 56 Eichordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EichO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... und Widerruf 3. Abschnitt Betrieb der Prüfstelle § 56 Betriebsaufnahme § 57 Bezeichnung der Prüfstelle § 58 Pflichten des ...