Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 57 - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)

§ 57 Bezeichnung der Prüfstelle



Die Prüfstellen führen die Bezeichnung "Staatlich anerkannte Prüfstelle" mit einem Zusatz, der auf die Art der zu eichenden Messgeräte und den Träger der Prüfstelle hinweist.

Anzeige


 

Zitierungen von § 57 Eichordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EichO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... 3. Abschnitt Betrieb der Prüfstelle § 56 Betriebsaufnahme § 57 Bezeichnung der Prüfstelle § 58 Pflichten des Trägers der Prüfstelle ...