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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
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§ 58 - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)
V. v. 12.08.1988 BGBl. I S. 1657; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 3 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 58 Pflichten des Trägers der Prüfstelle
§ 58 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Träger der Prüfstelle hat die Prüfstelle als organisatorisch selbständige Einheit so einzurichten und zu unterhalten, daß ein ordnungsgemäßer Betrieb der Prüfstelle gewährleistet ist. Er ist insbesondere dafür verantwortlich, daß während des Betriebs die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 erfüllt bleiben. Er hat ferner dafür zu sorgen, daß das Prüfstellenpersonal in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig ist.
(2) Der Träger der Prüfstelle hat der zuständigen Eichbehörde die Einstellung des Betriebs der Prüfstelle sowie die Aufnahme und Beendigung der Beschäftigung der bestellten Personen unverzüglich anzuzeigen.
(3) Der Träger der Prüfstelle hat die für die Durchführung der Aufsicht über die Prüfstelle erforderlichen Hilfskräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
Zitierungen von § 58 Eichordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EichO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... § 56 Betriebsaufnahme § 57 Bezeichnung der Prüfstelle § 58 Pflichten des Trägers der Prüfstelle § 59 Eichung durch Prüfstellen ...
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