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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
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§ 59 - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)
V. v. 12.08.1988 BGBl. I S. 1657; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 3 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 59 Eichung durch Prüfstellen
§ 59 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Für die Durchführung der Eichung durch die staatlich anerkannten Prüfstellen gelten die §§ 28a bis 35, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt.
(2) Stempelzeichen sind das Eichzeichen der Prüfstelle und die Jahresbezeichnung. Eichzeichen der Prüfstelle und Jahresbezeichnung bilden zusammen den Hauptstempel. Das Eichzeichen für die EWG-Ersteichung darf nur von einer Prüfstelle bei einem Herstellerbetrieb angebracht werden.
(3) Die Ausführung der Stempelzeichen ist in Anhang D Nr. 4 festgelegt.
Zitierungen von § 59 Eichordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EichO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anhang D EichO (zu den §§ 5, 7d, 13, 24, 25, 34, 35, 59, 68 und 72) Verzeichnis der Stempel und Zeichen (vom 17.06.2011)
... 4 Stempelzeichen der staatlich anerkannten Prüfstellen (§ 59 ) Das Eichzeichen der Prüfstellen besteht aus dem Buchstaben E bei ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... der Prüfstelle § 58 Pflichten des Trägers der Prüfstelle § 59 Eichung durch Prüfstellen § 60 Befundprüfung und Sonderprüfung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3850/a53869.htm