§ 61 Prüfungsunterlagen
Die Prüfstellen haben über die von ihnen durchgeführten Eichungen, Befundprüfungen und Sonderprüfungen jederzeit nachprüfbare Unterlagen zu fertigen und zwei Jahre aufzubewahren.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV ... durch Prüfstellen § 60 Befundprüfung und Sonderprüfung § 61 Prüfungsunterlagen § 62 Verantwortung des Prüfstellenleiters § 63 ...
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