Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 62 - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)

§ 62 Verantwortung des Prüfstellenleiters



(1) Der Leiter der Prüfstelle oder bei seiner Abwesenheit der Stellvertreter ist insbesondere dafür verantwortlich, daß

1.
nur eichfähige Meßgeräte geeicht und nur bei nicht eichfähigen Meßgeräten Sonderprüfungen durchgeführt werden,

2.
die Prüfungen ordnungsgemäß vorgenommen und dabei Auflagen, Bedingungen und inhaltliche Beschränkungen der staatlichen Anerkennung beachtet werden,

3.
Prüfungen, die weder Eichungen noch Befundprüfungen oder Sonderprüfungen sind, nicht als von einer staatlich anerkannten Prüfstelle ausgeführt bezeichnet und hierbei keine auf die Prüfstelle hinweisenden Prüfzeichen verwendet werden,

4.
Prüfstempel und Stempelmarken gegen mißbräuchliche Verwendung ausreichend gesichert sind.

(2) Sind Leiter und Stellvertreter an der Leitung der Prüfstelle verhindert, dürfen keine Eichungen vorgenommen werden.



 

Zitierungen von § 62 Eichordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62 EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EichO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... 60 Befundprüfung und Sonderprüfung § 61 Prüfungsunterlagen § 62 Verantwortung des Prüfstellenleiters § 63 Haftung Teil 10 ...