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§ 64b - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)

§ 64b Untersagung des Betriebs von öffentlichen Waagen



Der Betrieb einer öffentlichen Waage ist zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Betreibers eines Wägebetriebs oder einer mit der Leitung des Betriebs beauftragten Person in bezug auf den Wägebetrieb dartun.



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Frühere Fassungen von § 64b Eichordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.06.2011Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
vom 06.06.2011 BGBl. I S. 1035

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 64b Eichordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64b EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EichO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 06.06.2011 BGBl. I S. 1035
Artikel 1 5. EichOÄndV Änderung der Eichordnung
... „(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 9. In § 64b wird das Wort „Inhabers" durch das Wort „Betreibers" ersetzt. 10. ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... Pflichten des Inhabers einer öffentlichen Waage § 64a Anzeigepflicht § 64b Untersagung des Betriebs von öffentlichen Waagen § 65 Antrag auf Bestellung als ...