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Anlage 1 - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)
V. v. 12.08.1988 BGBl. I S. 1657; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 3 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Anlage 1 (zu § 7k) Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen
Abschnitt 1 Verkörperte Längenmaße
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen
Abschnitt 2 Längenmessgeräte, Flächenmessgeräte, mehrdimensionale Messgeräte
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen
Abschnitt 3 (bleibt frei)
Abschnitt 4 Rundholzmessanlagen
Abschnitt 5 Choirometer
Abschnitt 1 Verkörperte Längenmaße
Teil 1 EG-Anforderungen
1 Begriffsbestimmung
Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-008 Kapitel I der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.
3 Konformitätsbewertung
Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:
F1 oder D1 oder B + D oder H oder G.
Teil 2 Innerstaatliche Anforderungen
1 Zulassung
Einlegemaße aus Papier oder Kunststoff sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.
2 Fehlergrenzen
Die Eichfehlergrenzen für Einlegemaße betragen 1 L in mm - für L ist die ganze Zahl einzusetzen, welche die aufgerundete Nennlänge des zu prüfenden Abstandes in Meter angibt -. An jedem Meterstrich muss eine Stempelstelle für den Hauptstempel vorgesehen sein.
3 Aufschriften
Auf Einlegemaßen muss der Hersteller oder sein Firmenzeichen angegeben sein.
Abschnitt 2 Längenmessgeräte, Flächenmessgeräte, mehrdimensionale Messgeräte
Teil 1 EG-Anforderungen
1 Begriffsbestimmungen
Längenmessgeräte können ausgeführt sein als Stoffmessmaschine, Stofflegemessmaschine, Draht- und Kabelmessmaschine, Tapetenmessmaschine, Bodenbelag-, Kunststoff- bzw. Folienmessmaschine.
Flächenmessgeräte können ausgeführt sein als Planimeter oder als abrollende oder projizierende Messmaschinen.
Mehrdimensionale Messgeräte können ausgeführt sein als Messeinrichtungen für Frachtstücke.
2 Anforderungen
Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-009 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.
3 Konformitätsbewertung
Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:
4 Verwendung
Abweichend von § 33 Abs. 4 betragen die Verkehrsfehlergrenzen für:
Für Messmaschinen für den Kleinverkauf, die bis zum 13. Februar 2007 zugelassen worden sind, gelten bei der Nacheichung bis zum 31. Dezember 2011 die für die Ersteichung vorgeschriebenen Fehlergrenzen, und die Verkehrsfehlergrenzen betragen das 1,5-fache dieser Eichfehlergrenzen.
Teil 2 Innerstaatliche Anforderungen
1 Zulassung
Besondere Längenmessgeräte mit Messwertspeicherung oder -verarbeitung sowie Messräder für Wegstrecken bedürfen der innerstaatlichen Bauartzulassung.
2 Messgerätearten
Die mit Messwerkzeugen nach Nummer 2.2 erzielten Flächen müssen betragen:
Abschnitt 3 (bleibt frei)
Abschnitt 4 Rundholzmessanlagen
Abschnitt 5 Choirometer
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen
Abschnitt 2 Längenmessgeräte, Flächenmessgeräte, mehrdimensionale Messgeräte
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen
Abschnitt 3 (bleibt frei)
Abschnitt 4 Rundholzmessanlagen
Abschnitt 5 Choirometer
Abschnitt 1 Verkörperte Längenmaße
Teil 1 EG-Anforderungen
1 Begriffsbestimmung
- 1.1
- Ein verkörpertes Längenmaß ist ein Gerät mit Einteilungsmarken, deren Abstände in gesetzlichen Längenmaßeinheiten angegeben sind.
- 1.2
- Verkörperte Längenmaße können ausgeführt sein als Maßstab, Gliedermaßstab, Messband, Peilbandmaß, Teleskopmessstab.
Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-008 Kapitel I der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.
3 Konformitätsbewertung
Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:
F1 oder D1 oder B + D oder H oder G.
Teil 2 Innerstaatliche Anforderungen
1 Zulassung
Einlegemaße aus Papier oder Kunststoff sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.
2 Fehlergrenzen
Die Eichfehlergrenzen für Einlegemaße betragen 1 L in mm - für L ist die ganze Zahl einzusetzen, welche die aufgerundete Nennlänge des zu prüfenden Abstandes in Meter angibt -. An jedem Meterstrich muss eine Stempelstelle für den Hauptstempel vorgesehen sein.
3 Aufschriften
Auf Einlegemaßen muss der Hersteller oder sein Firmenzeichen angegeben sein.
Abschnitt 2 Längenmessgeräte, Flächenmessgeräte, mehrdimensionale Messgeräte
Teil 1 EG-Anforderungen
1 Begriffsbestimmungen
- 1.1
- Längenmessgerät
Längenmessgeräte können ausgeführt sein als Stoffmessmaschine, Stofflegemessmaschine, Draht- und Kabelmessmaschine, Tapetenmessmaschine, Bodenbelag-, Kunststoff- bzw. Folienmessmaschine.
- 1.2
- Flächenmessgerät
Flächenmessgeräte können ausgeführt sein als Planimeter oder als abrollende oder projizierende Messmaschinen.
- 1.3
- Mehrdimensionales Messgerät
Mehrdimensionale Messgeräte können ausgeführt sein als Messeinrichtungen für Frachtstücke.
2 Anforderungen
Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-009 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.
3 Konformitätsbewertung
Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:
- 3.1
- für mechanische oder elektromechanische Geräte:
- 3.2
- für elektronische Geräte oder Geräte, die Software enthalten:
4 Verwendung
Abweichend von § 33 Abs. 4 betragen die Verkehrsfehlergrenzen für:
- 4.1
- Messmaschinen für den Kleinverkauf das Dreifache der Fehlergrenzen nach Nummer 2,
- 4.2
- Messgeräte nach den Nummern 1.1 und 1.2, ausgenommen der Messgeräte nach Nummer 4.1, das 1,5-fache der Fehlergrenzen nach Nummer 2.
Für Messmaschinen für den Kleinverkauf, die bis zum 13. Februar 2007 zugelassen worden sind, gelten bei der Nacheichung bis zum 31. Dezember 2011 die für die Ersteichung vorgeschriebenen Fehlergrenzen, und die Verkehrsfehlergrenzen betragen das 1,5-fache dieser Eichfehlergrenzen.
Teil 2 Innerstaatliche Anforderungen
1 Zulassung
- 1.1
- Besondere Längenmessgeräte
Besondere Längenmessgeräte mit Messwertspeicherung oder -verarbeitung sowie Messräder für Wegstrecken bedürfen der innerstaatlichen Bauartzulassung.
- 1.2
- Flächenmesswerkzeuge
2 Messgerätearten
- 2.1
- Besondere Längenmessgeräte können ausgeführt sein als
- 2.1.1
- Messkluppen mit einem Messbereich von 0 bis 2m, in Stufen von jeweils 0,1m und einem Skalenteilungswert von 1 mm, 5 mm oder 10 mm,
- 2.1.2
- Fadenzähler mit einem Messbereich von 0 bis 20 mm und einem Skalenteilungswert von 1 mm,
- 2.1.3
- Messschieber,
- 2.1.4
- Tiefenmessschieber und Reifenprofilmessgeräte,
- 2.1.5
- Bügelmessschrauben und Innenmessschrauben,
- 2.1.6
- Messuhren,
- 2.1.7
- Messräder (Messmaschinen) für Wegstrecken.
- 2.2
- Flächenmesswerkzeuge
- 2.2.1
- Doppelschablonen zum Ausschneiden rechteckiger oder quadratischer Stoffproben,
- 2.2.2
- Probeschneider zum Ausschneiden kreisförmiger Stoffproben,
- 2.2.3
- Doppelscheren zum Ausschneiden streifenförmiger Stoffproben.
Die mit Messwerkzeugen nach Nummer 2.2 erzielten Flächen müssen betragen:
- 3.1
- bei Doppelschablonen
4 cm² ( 2 cm x 2 cm) |
8 cm² ( 2 cm x 4 cm) |
100 cm² ( 5 cm x 20 cm) |
500 cm² (10 cm x 50 cm) |
- 3.2
- bei Probeschneidern Kreisflächen von 10 cm², 50 cm² oder 100 cm²
- 3.3
- bei Doppelscheren Schnittbreiten von 5 mm und Schnittlängen von 80 mm bis 100 mm
- 4.1
- Auf Doppelschablonen und Probeschneidern muss die Flächengröße mit der Einheit Quadratzentimeter" oder dem Einheitenzeichen bezeichnet sein.
- 4.2
- Auf Doppelscheren muss die Schnittbreite mit der Einheit Millimeter" oder dem Einheitenzeichen bezeichnet sein.
- 5.1
- Eichfehlergrenzen für besondere Längenmessgeräte nach Nummer 2.1:
- 5.1.1
- Messkluppen
- a)
- für die Einteilung und für den Abstand der auseinandergeschobenen Kluppstäbe
- Messbereich bis 1m | 2 mm |
- Messbereich bis 2m | 4 mm, |
- b)
- für den Abstand der Messflächen bei zusammengeschobenen Kluppstäben an einer beliebigen Stelle
- Messbereich bis 1m | +0,5 mm |
- Messbereich bis 2m | +1 mm |
- 5.1.2
- Fadenzähler
- -
- Messbereich bis 20 mm 0,05 mm
- 5.1.3
- Messschieber
- Messbereich bis 500 mm | 0,1 mm |
- darüber hinaus | 0,2 mm |
- 5.1.4
- -
- Tiefenmessschieber, Reifenprofilmessgeräte 0,1 mm
- 5.1.5
- Bügelmessschrauben, Innenmessschrauben
- Messbereich bis 100 mm | 0,01 mm |
- darüber hinaus | 0,02 mm |
- 5.1.6
- Messuhren
- -
- Messbereich bis 10 mm 0,02 mm
- 5.1.7
- Messräder (Messmaschinen) für Wegstrecken
- 5.2
- Eichfehlergrenzen für Flächenmesswerkzeuge nach Nummer 2.2:
- 5.2.1
- Doppelschablonen für die Längen
2 cm, 4 cm, 5 cm und 10 cm | 0,2 mm |
20 cm und 50 cm | 0,3 mm |
- 5.2.2
- Probeschneider 1,5 % der ausgeschnittenen Fläche
- 5.2.3
- Doppelscheren für die Schnittbreite 0,2 mm.
- 5.3
- Verkehrsfehlergrenzen
Abschnitt 3 (bleibt frei)
Abschnitt 4 Rundholzmessanlagen
- 1.
- Zulassung
- 2.
- Begriffsbestimmung
- 3.
- Fehlergrenzen
a) für den Einzeldurchmesser | 1 cm |
b) für den arithmetischen Mittelwert aus 10 Messungen des Durchmessers | 2,5 mm |
c) für die Stammlänge | 1% jedoch nicht weniger als 5 cm. |
Abschnitt 5 Choirometer
- 1.
- Zulassung
- 2.
- Begriffsbestimmung
- -
- über die Messung der Dicke von Speck- und Muskelschichten oder
- -
- durch direkte Angabe des Muskelfleischanteils.
- 3.
- Fehlergrenzen
- 3.1
- Fehlergrenzen bei der Laboratoriumsprüfung
- 3.1.1
- Speck- und Muskelschichten feststellende Geräte
Speckdicke: arithmetischer Mittelwert der Abweichungen | AM = 0,4 mm; |
Standardabweichung der Einzelabweichungen | s = 1,4 mm; |
Muskeldicke: arithmetischer Mittelwert der Abweichungen | AM = 1,0 mm; |
Standardabweichung der Einzelabweichungen | s = 3,0 mm. |
- 3.1.2
- Muskelfleischanteile feststellende Geräte
arithmetischer Mittelwert der Abweichungen | AM = 0,5%; |
Standardabweichung der Einzelabweichungen | s = 2,1%. |
- 3.2
- Eichfehlergrenzen
- 3.2.1
- Die Eichfehlergrenzen für opto-elektronische Geräte betragen an einer vorgeschriebenen Prüfvorrichtung 0,5 mm. Weitere Grenzwerte werden in der Zulassung festgelegt.
- 3.2.2
- Die Eichfehlergrenzen für Ultraschall-Geräte und für direkt den Muskelfleischanteil feststellende Geräte werden in der Zulassung festgelegt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz G. v. 13. Dezember 2007 BGBl. I S. 2930 m.W.v. 1. Januar 2008
Frühere Fassungen von Anlage 1 Eichordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 3 Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2930 |
aktuell vorher | 13.02.2007 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung vom 08.02.2007 BGBl. I S. 70 |
aktuell | vor 13.02.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 1 Eichordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EichO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7j EichO Inverkehrbringen und Inbetriebnahme (vom 13.02.2007)
... genannten Bedingungen erfüllen, 2. die in den jeweils anzuwendenden Anlagen 1 , 2, 5, 6, 7, 10, 18, 20 und 22 unter dem Titel EG-Anforderungen" genannten Bedingungen ... genannten Bedingungen erfüllen, 3. einem in den jeweils anzuwenden Anlagen 1 , 2, 5, 6, 7, 10, 18, 20 und 22 unter dem Titel Konformitätsbewertung" ...
§ 81 EichO Inkrafttreten
... folgenden dritten Kalendermonats in Kraft. (2) § 29 Abs. 4, Anlage 1 Abschnitt 1 Teil 1 und Anlage 15 Abschnitt 1 Teil 1 treten am Tage nach der Verkündung in ...
Anlage 18 EichO (zu § 7k) Messgeräte im Straßenverkehr (vom 13.02.2007)
... der Anlage 9. 2. Für Reifenprofilmessgeräte gelten die Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt 2. Abschnitt 1 Wegstreckenzähler in Kraftfahrzeugen (hier ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930
Artikel 3 LwForschNOG Änderung sonstiger Vorschriften
... ersetzt. § 14 Änderung der Eichordnung In Anlage 1 Abschnitt 5 Nr. 3.1.1 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch die ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... Anhang D: Verzeichnis der Stempel und Zeichen Anlagen Anlage 1 : Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen Anlage 2: ... genannten Bedingungen erfüllen, 2. die in den jeweils anzuwendenden Anlagen 1 , 2, 5, 6, 7, 10, 18, 20 und 22 unter dem Titel „EG-Anforderungen" genannten Bedingungen ... genannten Bedingungen erfüllen, 3. einem in den jeweils anzuwenden Anlagen 1 , 2, 5, 6, 7, 10, 18, 20 und 22 unter dem Titel „Konformitätsbewertung" ... 26. Anhang C wird aufgehoben. 27. In Anlage 1 werden die Überschrift, die Einführung vor Abschnitt 1 sowie die Abschnitte 1 bis 3 ... 1 sowie die Abschnitte 1 bis 3 durch folgende Vorschriften ersetzt: „Anlage 1 (zu § 7k) Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen ... 9. 2. Für Reifenprofilmessgeräte gelten die Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt 2." b) Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst: ...
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