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Anlage 5 - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)
V. v. 12.08.1988 BGBl. I S. 1657; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 3 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Anlage 5 (zu § 7k) Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser
EG-Anforderungen
1 Begriffsbestimmungen
Anmerkung: Ein Mengenumwerter umfasst die betreffenden verbundenen Messgeräte.
Anmerkung: Die Direktanzeige kann mittels eines Mengenumwerters in eine andere Größe umgewertet werden.
2 Anforderungen
Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-005 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.
3 Konformitätsbewertung
Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:
B + D oder B + F oder H1 oder G.
4 Nacheichung
Abweichend von § 33 Abs. 4 entsprechen die Verkehrsfehlergrenzen für Messanlagen nach Nummer 1.6 einschließlich der Kraftstoffzapfsäulen nach Nummer 1.7 den Fehlergrenzen nach Nummer 2.
1 Begriffsbestimmungen
- 1.1
- Zähler
- 1.2
- Rechenwerk
- 1.3
- Verbundenes Messgerät
- 1.4
- Mengenumwerter
- -
- das im Messzustand ermittelte Volumen der Flüssigkeit in ein Volumen im Basiszustand und/oder in eine Masse oder
- -
- die im Messzustand ermittelte Masse der Flüssigkeit in ein Volumen im Messzustand und/oder in ein Volumen im Basiszustand
Anmerkung: Ein Mengenumwerter umfasst die betreffenden verbundenen Messgeräte.
- 1.5
- Basiszustand
- 1.6
- Messanlage
- 1.7
- Kraftstoffzapfanlage (Kraftstoffzapfsäule)
- 1.8
- Selbstbedienungsanlage
- 1.9
- Selbstbedienungskomponente
- 1.10
- Kleinste Messmenge (MMQ)
- 1.11
- Direktanzeige
Anmerkung: Die Direktanzeige kann mittels eines Mengenumwerters in eine andere Größe umgewertet werden.
- 1.12
- Mit/ohne Unterbrechungsmöglichkeit
- 1.13
- Durchflussbereich
2 Anforderungen
Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-005 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.
3 Konformitätsbewertung
Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:
B + D oder B + F oder H1 oder G.
4 Nacheichung
- 4.1
- Die Nacheichung wird an der vollständigen Messanlage mit dem zur Verwendung vorgesehenen Produkt durchgeführt.
- 4.2
- Nach Reparatur oder Austausch von Geräten oder Teilen einer Messanlage oder bei ungültigen Stempelzeichen sind besondere Prüfungen dieser Geräte oder Teile ggf. auf einem Prüfstand erforderlich. Von diesen Prüfungen kann abgesehen werden, wenn der Hersteller oder autorisierte Reparaturbetrieb die Konformität dieser Geräte oder Teile nach einem geeigneten Verfahren erklärt.
- 4.3
- Die Temperatur-Mengenumwertung für leichtes Heizöl sowie für andere Produkte, die die Messanlage mit Temperatur-Mengenumwertung abgibt, ist bei der Nacheichung gegen ein Verstellen zu sichern. Die Abgabe eines Produkts wahlweise mit oder ohne Temperatur-Mengenumwertung darf nicht möglich sein.
Abweichend von § 33 Abs. 4 entsprechen die Verkehrsfehlergrenzen für Messanlagen nach Nummer 1.6 einschließlich der Kraftstoffzapfsäulen nach Nummer 1.7 den Fehlergrenzen nach Nummer 2.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung V. v. 8. Februar 2007 BGBl. I S. 70 m.W.v. 13. Februar 2007
Frühere Fassungen von Anlage 5 Eichordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 13.02.2007 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung vom 08.02.2007 BGBl. I S. 70 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 5 Eichordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EichO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7j EichO Inverkehrbringen und Inbetriebnahme (vom 13.02.2007)
... genannten Bedingungen erfüllen, 2. die in den jeweils anzuwendenden Anlagen 1, 2, 5 , 6, 7, 10, 18, 20 und 22 unter dem Titel EG-Anforderungen" genannten Bedingungen ... genannten Bedingungen erfüllen, 3. einem in den jeweils anzuwenden Anlagen 1, 2, 5 , 6, 7, 10, 18, 20 und 22 unter dem Titel Konformitätsbewertung" vorgeschriebenen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... Anlage 4: Volumenmessgeräte für Flüssigkeiten in ruhendem Zustand Anlage 5 : Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten ... genannten Bedingungen erfüllen, 2. die in den jeweils anzuwendenden Anlagen 1, 2, 5 , 6, 7, 10, 18, 20 und 22 unter dem Titel „EG-Anforderungen" genannten Bedingungen ... genannten Bedingungen erfüllen, 3. einem in den jeweils anzuwenden Anlagen 1, 2, 5 , 6, 7, 10, 18, 20 und 22 unter dem Titel „Konformitätsbewertung" vorgeschriebenen ... A1 oder F1 oder D1 oder E1 oder B + E oder B + D oder H." 29. Anlage 5 wird wie folgt gefasst: „Anlage 5 (zu § 7k) Messanlagen für die ... oder B + D oder H." 29. Anlage 5 wird wie folgt gefasst: „Anlage 5 (zu § 7k) Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von ...
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