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Anlage 6 - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)
V. v. 12.08.1988 BGBl. I S. 1657; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 3 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Anlage 6 (zu § 7k) Wasserzähler
Teil 1 EG-Anforderungen
1 Begriffsbestimmungen
2 Anforderungen
3 Konformitätsbewertung
Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:
B + F oder B + D oder H1.
4 Nacheichung
Die messtechnische Prüfung umfasst eine Genauigkeitsprüfung bei mindestens folgenden Durchflüssen:
Q3 ≤ Q ≤ Q4
Q2 ≤ Q ≤ 1,1 Q2
Q1 ≤ Q ≤ 1,1 Q1
Die Genauigkeitsprüfung bei Warm- und Heißwasserzählern muss mit Wasser durchgeführt werden, dessen Temperatur 50 (± 5) °C beträgt, soweit in der Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung nichts anderes festgelegt ist.
Teil 2 Innerstaatliche Anforderungen
1 Zulassung
2 Anforderungen
Zusätzlich zu den Anforderungen nach Teil 1 Nr. 2 gelten an die miteinander verbundenen Zähler (der Haupt- und der Nebenzähler) folgende Anforderungen:
-0,5 % und +1 % des durchgeflossenen Volumens.
Das Prüfvolumen ist so groß zu wählen, dass
1 Begriffsbestimmungen
- 1.1
- Wasserzähler
- 1.2
- Mindestdurchfluss (Q1)
- 1.3
- Übergangsdurchfluss (Q2)
- 1.4
- Dauerdurchfluss (Q3)
- 1.5
- Überlastdurchfluss (Q4)
2 Anforderungen
- 2.1
- Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-001 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Zähler im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet wird.
- 2.2
- Inbetriebnahme
3 Konformitätsbewertung
Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:
B + F oder B + D oder H1.
4 Nacheichung
Die messtechnische Prüfung umfasst eine Genauigkeitsprüfung bei mindestens folgenden Durchflüssen:
Q3 ≤ Q ≤ Q4
Q2 ≤ Q ≤ 1,1 Q2
Q1 ≤ Q ≤ 1,1 Q1
Die Genauigkeitsprüfung bei Warm- und Heißwasserzählern muss mit Wasser durchgeführt werden, dessen Temperatur 50 (± 5) °C beträgt, soweit in der Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung nichts anderes festgelegt ist.
Teil 2 Innerstaatliche Anforderungen
1 Zulassung
- 1.1
- Verbundzähler
- 1.2
- Trommelzähler für Kondensatwasser
2 Anforderungen
- 2.1
- Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Teil 1 Nr. 1 und die Anforderungen nach Teil 1 Nr. 2.
- 2.2
- Verbundzähler
Zusätzlich zu den Anforderungen nach Teil 1 Nr. 2 gelten an die miteinander verbundenen Zähler (der Haupt- und der Nebenzähler) folgende Anforderungen:
- 2.2.1
- Die Durchflüsse von Verbundzählern sind
- a)
- Mindestdurchfluss (Q1): Mindestdurchfluss Q1 des Nebenzählers
- b)
- Übergangsdurchfluss (Q2): Übergangsdurchfluss Q2 des Hauptzählers
- c)
- Belastungsbereiche des Verbundzählers
- -
- unterer Belastungsbereich: Mindestdurchfluss Q1 bis Übergangsdurchfluss Q2, Q2 selbst ausgenommen
- -
- oberer Belastungsbereich: Übergangsdurchfluss Q2 bis Überlastdurchfluss Q4.
- 2.2.2
- Der Dauerdurchfluss Q3 des Nebenzählers muss größer als der Mindesdurchfluss Q1 des Hauptzählers sein. Die Umschaltung muss im unteren Belastungsbereich des Verbundzählers erfolgen.
- 2.2.3
- Bei Verbundzählern müssen auf dem Gehäusedeckel oder auf dem Gehäuse der Umschalteinrichtung
- a)
- der Dauerdurchfluss (Q3) des Hauptzählers,
- b)
- der Dauerdurchfluss (Q3) des Nebenzählers,
- c)
- das bei der Bauartzulassung erteilte Zulassungszeichen
- 2.2.4
- Als Nebenzähler muss ein geeichter oder nach § 7m Abs. 1 gekennzeichneter Wasserzähler mit dem hierfür zugelassenen Dauerdurchfluss angebaut sein.
- 2.3
- Trommelzähler für Kondensatwasser
- 2.3.1
- Mehrere Messkammern sind zu einer Drehtrommel verbunden. Die Messung erfolgt durch aufeinander folgendes Füllen und Entleeren der Kammern, wobei die Anzeige des Zählwerks entsprechend dem Volumen einer Messkammer fortschreitet.
- 2.3.2
- Die untere Grenze des Belastungsbereichs ist 8 % des Nenndurchflusses, die obere Grenze des Belastungsbereichs ist das Zweifache des Nenndurchflusses.
- 2.3.3
- Die Eichfehlergrenzen betragen 1 % des abgegebenen Volumens.
- 3.1
- Verbundzähler
- a)
- im oberen Belastungsbereich
- -
- zwischen Q3 ≤ Q ≤ Q4 des Hauptzählers
- -
- zwischen Q2 ≤ Q ≤ 1,1 Q2 des Hauptzählers,
- b)
- im unteren Belastungsbereich
- -
- bei einem steigend eingestellten Durchfluss unmittelbar vor dem Öffnen der Umschalteinrichtung, der nicht mehr als 300 l/h bei einem Nebenzähler mit Q3 ≤ 10 m³/h bzw. 600 l/h bei einem Nebenzähler mit Q3 > 10 m³/h unterhalb des Durchflusses zum Öffnen der Umschalteinrichtung liegt,
- -
- bei einem fallend eingestellten Durchfluss unmittelbar vor dem Schließen der Umschalteinrichtung, der nicht mehr als 300 l/h bei einem Nebenzähler mit Q3 ≤ 10 m³/h bzw. 600 l/h bei einem Nebenzähler mit Q3 > 10 m³/h oberhalb des Durchflusses zum Schließen der Umschalteinrichtung liegt.
- 3.2
- Trommelzähler
- 3.2.1
- Es sind mindestens Prüfungen bei folgenden Volumendurchflüssen durchzuführen:
- -
- zwischen 0,9 Qmax und 1,0 Qmax
- -
- zwischen 0,4 Qmax und 0,5 Qmax
- -
- zwischen 0,04 Qmax und 0,05 Qmax
-0,5 % und +1 % des durchgeflossenen Volumens.
Das Prüfvolumen ist so groß zu wählen, dass
- -
- dem durchgeflossenen Wasservolumen mindestens eine oder mehrere volle Trommelumdrehungen entsprechen,
- -
- die Durchflusszeit mindestens 1 Minute beträgt.
- 3.2.2
- Am Einbauort ist die Aufstellung des Zählers und seine Funktion zu prüfen.
- 4.1
- Verbundzähler
- 4.1.1
- Die Hauptstempelstelle des Verbundzählers befindet sich an der Umschalteinrichtung bzw. am Gehäusedeckel.
- 4.1.2
- Der angebaute Nebenzähler muss mit dem Hauptstempel oder vor der ersten Eichung mit den Kennzeichen nach § 7m versehen sein.
- 4.2
- Trommelzähler für Kondensatwasser brauchen erst nach der Funktionsprüfung am Einbauort gegen Eingriffe durch Stempelung gesichert zu werden. Der Hauptstempel darf erst nach der Funktionsprüfung am Einbauort angebracht werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung V. v. 8. Februar 2007 BGBl. I S. 70 m.W.v. 13. Februar 2007
Frühere Fassungen von Anlage 6 Eichordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 13.02.2007 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung vom 08.02.2007 BGBl. I S. 70 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 6 Eichordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EichO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7j EichO Inverkehrbringen und Inbetriebnahme (vom 13.02.2007)
... Bedingungen erfüllen, 2. die in den jeweils anzuwendenden Anlagen 1, 2, 5, 6 , 7, 10, 18, 20 und 22 unter dem Titel EG-Anforderungen" genannten Bedingungen ... Bedingungen erfüllen, 3. einem in den jeweils anzuwenden Anlagen 1, 2, 5, 6 , 7, 10, 18, 20 und 22 unter dem Titel Konformitätsbewertung" vorgeschriebenen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser Anlage 6 : Wasserzähler Anlage 7: Messgeräte für Gas Anlage 8: ... Bedingungen erfüllen, 2. die in den jeweils anzuwendenden Anlagen 1, 2, 5, 6 , 7, 10, 18, 20 und 22 unter dem Titel „EG-Anforderungen" genannten Bedingungen ... Bedingungen erfüllen, 3. einem in den jeweils anzuwenden Anlagen 1, 2, 5, 6 , 7, 10, 18, 20 und 22 unter dem Titel „Konformitätsbewertung" vorgeschriebenen ... nach Nummer 1.7 den Fehlergrenzen nach Nummer 2." 30. Anlage 6 wird wie folgt gefasst: „Anlage 6 (zu § 7k) Wasserzähler ... nach Nummer 2." 30. Anlage 6 wird wie folgt gefasst: „Anlage 6 (zu § 7k) Wasserzähler Teil 1 EG-Anforderungen 1 ...
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