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Anlage 7 - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)
V. v. 12.08.1988 BGBl. I S. 1657; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 3 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Anlage 7 (zu § 7k) Messgeräte für Gas
Abschnitt 1 Gaszähler
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen
Abschnitt 2 Wirkdruckgaszähler
Abschnitt 3 Zusatzeinrichtungen
Abschnitt 4 Mengenumwerter
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen
Abschnitt 5 Gas-Druckregelgeräte
Abschnitt 6 Brennwertmessgeräte
Abschnitt 7 Messgeräte für den Kohlenstoffdioxidanteil in Brenngasen
Abschnitt 1 Gaszähler
Teil 1 EG-Anforderungen
1 Begriffsbestimmungen
Gaszähler können ausgeführt sein als Verdrängungsgaszähler (volumetrische Gaszähler), wie Balgen- und Drehkolbengaszähler, als Strömungsgaszähler (nichtvolumetrische Gaszähler), wie Turbinenrad-, Wirbel-, Drall- und Ultraschallgaszähler, sowie als Gasmassezähler, wie Coriolisgaszähler.
2 Anforderungen
Die Messung des Gasverbrauchs im gewerblichen Bereich oder der Leichtindustrie ist mit einem Gaszähler der Klasse 1,0 oder 1,5 durchzuführen.
Die Eigenschaften gemäß Anforderungen nach den Nummern 1.2 und 1.3 des Anhangs MI-002 der Richtlinie 2004/22/EG müssen vom Verteilerunternehmen so bestimmt werden, dass der Zähler den geplanten oder voraussichtlichen Verbrauch richtig messen kann.
Für den richtigen Zusammenbau mit Teilgeräten (Abschnitt 4) ist das Verteilerunternehmen verantwortlich.
3 Konformitätsbewertung
Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:
B + F oder B + D oder H1.
Teil 2 Innerstaatliche Anforderungen
1 Zulassung
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Teil 1 Nr. 1.
3 Anforderungen
Es gelten die in Teil 1 Nr. 2.1 genannten Anforderungen. Davon abweichende Nennbetriebsbedingungen können vom Hersteller spezifiziert werden.
(die Abschnitte 2 und 3 sind hier nicht dokumentiert)
Abschnitt 4 Mengenumwerter
Teil 1 EG-Anforderungen
1 Begriffsbestimmung
Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-002 Teil II der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Mengenumwerter an einen im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendeten Gaszähler angeschlossen wird.
3 Konformitätsbewertung
Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:
B + F oder B + D oder H1.
Teil 2 Innerstaatliche Anforderungen
1 Zulassung
Die Bauarten der Mengenumwerter, die nicht unter Teil 1 Nr. 2 fallen, bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
2 Begriffsbestimmungen
Auf dem Hauptschild der Mengenumwerter müssen zusätzlich zu den Bezeichnungen nach § 42 Abs. 1 die Art des Mengenumwerters, die jeweiligen Messbereiche und die für den Anschluss an die Gaszähler erforderlichen Daten angegeben sein.
5 Fehlergrenzen
Zusätzliche Sicherungsstempelstellen müssen vorgesehen sein
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen
Abschnitt 2 Wirkdruckgaszähler
Abschnitt 3 Zusatzeinrichtungen
Abschnitt 4 Mengenumwerter
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen
Abschnitt 5 Gas-Druckregelgeräte
Abschnitt 6 Brennwertmessgeräte
Abschnitt 7 Messgeräte für den Kohlenstoffdioxidanteil in Brenngasen
Abschnitt 1 Gaszähler
Teil 1 EG-Anforderungen
1 Begriffsbestimmungen
- 1.1
- Gaszähler
Gaszähler können ausgeführt sein als Verdrängungsgaszähler (volumetrische Gaszähler), wie Balgen- und Drehkolbengaszähler, als Strömungsgaszähler (nichtvolumetrische Gaszähler), wie Turbinenrad-, Wirbel-, Drall- und Ultraschallgaszähler, sowie als Gasmassezähler, wie Coriolisgaszähler.
- 1.2
- Temperaturumwertende Gaszähler
- 1.3
- Mindestdurchfluss (Qmin )
- 1.4
- Höchstdurchfluss (Qmax )
- 1.5
- Übergangsdurchfluss (Qt)
- 1.6
- Überlastdurchfluss (Qr)
2 Anforderungen
- 2.1
- Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-002 Teil I der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Zähler im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet wird.
- 2.2
- Inbetriebnahme
Die Messung des Gasverbrauchs im gewerblichen Bereich oder der Leichtindustrie ist mit einem Gaszähler der Klasse 1,0 oder 1,5 durchzuführen.
Die Eigenschaften gemäß Anforderungen nach den Nummern 1.2 und 1.3 des Anhangs MI-002 der Richtlinie 2004/22/EG müssen vom Verteilerunternehmen so bestimmt werden, dass der Zähler den geplanten oder voraussichtlichen Verbrauch richtig messen kann.
Für den richtigen Zusammenbau mit Teilgeräten (Abschnitt 4) ist das Verteilerunternehmen verantwortlich.
3 Konformitätsbewertung
Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:
B + F oder B + D oder H1.
Teil 2 Innerstaatliche Anforderungen
1 Zulassung
- 1.1
- Die Bauarten der Gaszähler, die nicht unter Teil 1 Nr. 2.1 fallen, bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
- 1.2
- Die Bauarten der temperaturumwertenden Gaszähler, die nicht unter Teil 1 Nr. 2.1 fallen, bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Teil 1 Nr. 1.
3 Anforderungen
Es gelten die in Teil 1 Nr. 2.1 genannten Anforderungen. Davon abweichende Nennbetriebsbedingungen können vom Hersteller spezifiziert werden.
(die Abschnitte 2 und 3 sind hier nicht dokumentiert)
Abschnitt 4 Mengenumwerter
Teil 1 EG-Anforderungen
1 Begriffsbestimmung
- 1.1
- Mengenumwerter
- 1.2
- Basiszustand
- 1.3
- Mengenumwerter sind als Temperatur- oder Zustands-Mengenumwerter ausgeführt.
Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-002 Teil II der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Mengenumwerter an einen im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendeten Gaszähler angeschlossen wird.
3 Konformitätsbewertung
Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:
B + F oder B + D oder H1.
Teil 2 Innerstaatliche Anforderungen
1 Zulassung
Die Bauarten der Mengenumwerter, die nicht unter Teil 1 Nr. 2 fallen, bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
2 Begriffsbestimmungen
- 2.1
- Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Teil 1 Nr. 1.
- 2.2
- Die Umwertung des Volumens im Betriebszustand erfolgt
- 2.2.1
- bei Zustands-Mengenumwertern
- -
- mit der Zustandszahl auf das Volumen im Normzustand des trockenen Gases oder
- -
- mit der Zustandszahl und der gemessenen oder vorgegebenen Dichte im Normzustand (Normdichte) auf die Masse,
- 2.2.2
- bei Dichte-Mengenumwertern
- -
- mit der Dichte des Gases im Betriebszustand und mit der gemessenen oder vorgegebenen Normdichte auf das Volumen im Normzustand des trockenen Gases oder
- -
- mit der Dichte des Gases im Betriebszustand auf die Masse,
- 2.2.3
- bei Brennwert-Mengenumwertern mit dem Brennwert des Gases und der Zustandszahl auf die Energie,
- 2.2.4
- bei Temperatur-Mengenumwertern mit der Temperatur des Gases auf das Volumen bei der Basistemperatur.
- 3.1
- Es gelten die Anforderungen nach Teil 1 Nr. 2, soweit sich nicht aus den Nummern 3.2 bis 6 etwas anderes ergibt.
- 3.2
- Als Basiszustand für die Versorgung mit Brenngasen ist der Normzustand p = 1013,25 mbar und T = 273,15 K zu verwenden.
Auf dem Hauptschild der Mengenumwerter müssen zusätzlich zu den Bezeichnungen nach § 42 Abs. 1 die Art des Mengenumwerters, die jeweiligen Messbereiche und die für den Anschluss an die Gaszähler erforderlichen Daten angegeben sein.
5 Fehlergrenzen
- 5.1
- Die Fehlergrenzen gelten bei Mengenumwertern für die Abweichung der angezeigten Menge von der rechnerisch ermittelten Menge.
- 5.2
- Die Eichfehlergrenzen betragen für das umgewertete Volumen oder die Masse bei:
- Zustands-Mengenumwerter | 1 %, |
- Dichte-Mengenumwerter | 1 %, |
- Brennwert-Mengenumwerter ohne Berücksichtigung des Fehlers des angeschlossenen selbsttätigen Gas-Kalorimeters | 1 %, |
- Temperatur-Mengenumwerter | 0,5 %. |
- 5.3
- Die Fehler dürfen nicht sämtlich die Hälfte der Fehlergrenzen überschreiten, wenn sie alle das gleiche Vorzeichen haben.
Zusätzliche Sicherungsstempelstellen müssen vorgesehen sein
- -
- für Einrichtungen, die zur Justierung der Mengenumwerter dienen und sich von außen betätigen lassen,
- -
- an den Kappen für die freien Enden von Eingangs- und Ausgangswellen,
- -
- an den Anschlüssen der Impuls- und sonstigen Signalleitungen,
- -
- an den Anschlüssen der Leitungen zur Druck- und Dichtemessung sowie den dazugehörigen Absperrhähnen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung V. v. 8. Februar 2007 BGBl. I S. 70 m.W.v. 13. Februar 2007
Frühere Fassungen von Anlage 7 Eichordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 13.02.2007 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung vom 08.02.2007 BGBl. I S. 70 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 7 Eichordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EichO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7j EichO Inverkehrbringen und Inbetriebnahme (vom 13.02.2007)
... Bedingungen erfüllen, 2. die in den jeweils anzuwendenden Anlagen 1, 2, 5, 6, 7 , 10, 18, 20 und 22 unter dem Titel EG-Anforderungen" genannten Bedingungen ... Bedingungen erfüllen, 3. einem in den jeweils anzuwenden Anlagen 1, 2, 5, 6, 7 , 10, 18, 20 und 22 unter dem Titel Konformitätsbewertung" vorgeschriebenen ...
Anhang B EichO (zu den §§ 12 und 14) Besondere Gültigkeitsdauer der Eichung (vom 17.06.2011)
... Gaszähler nicht befristet 7.14 Gaszähler nach Anlage 7 Abschnitt 1, soweit nicht unter Nummer 7.1 bis Nummer 7.13 dieses An- hangs ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 06.06.2011 BGBl. I S. 1035
Artikel 1 5. EichOÄndV Änderung der Eichordnung
... dauer in Jahren „7.14 Gaszähler nach Anlage 7 Abschnitt 1, soweit nicht unter Nummer 7.1 bis Nummer 7.13 dieses An- hangs ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser Anlage 6: Wasserzähler Anlage 7 : Messgeräte für Gas Anlage 8: Gewichtstücke Anlage 9: ... Bedingungen erfüllen, 2. die in den jeweils anzuwendenden Anlagen 1, 2, 5, 6, 7 , 10, 18, 20 und 22 unter dem Titel „EG-Anforderungen" genannten Bedingungen ... Bedingungen erfüllen, 3. einem in den jeweils anzuwenden Anlagen 1, 2, 5, 6, 7 , 10, 18, 20 und 22 unter dem Titel „Konformitätsbewertung" vorgeschriebenen ... erst nach der Funktionsprüfung am Einbauort angebracht werden." 31. Anlage 7 wird wie folgt geändert: a) Die Einführung vor Abschnitt 1 sowie der ... vor Abschnitt 1 sowie der Abschnitt 1 werden wie folgt gefasst: „Anlage 7 (zu § 7k) Abschnitt 1 Gaszähler Teil 1: EG-Anforderungen ...
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