Abschnitt 1 Gaszähler
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen
Abschnitt 2 Wirkdruckgaszähler
Abschnitt 3 Zusatzeinrichtungen
Abschnitt 4 Mengenumwerter
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen
Abschnitt 5 Gas-Druckregelgeräte
Abschnitt 6 Brennwertmessgeräte
Abschnitt 7 Messgeräte für den Kohlenstoffdioxidanteil in Brenngasen
Abschnitt 1 Gaszähler
Teil 1 EG-Anforderungen
1 Begriffsbestimmungen
- 1.1
- Gaszähler
Ein Gerät, das für das Messen, Speichern und Anzeigen der das Gerät durchströmenden Menge Brenngas (Volumen oder Masse) ausgelegt ist.
Gaszähler können ausgeführt sein als Verdrängungsgaszähler (volumetrische Gaszähler), wie Balgen- und Drehkolbengaszähler, als Strömungsgaszähler (nichtvolumetrische Gaszähler), wie Turbinenrad-, Wirbel-, Drall- und Ultraschallgaszähler, sowie als Gasmassezähler, wie Coriolisgaszähler.
- 1.2
- Temperaturumwertende Gaszähler
Temperaturumwertende Gaszähler sind Gaszähler mit integrierter Umwertung, die lediglich das umgewertete Volumen im Basiszustand (siehe Abschnitt 4 Teil 1 Nr. 1.2) anzeigen.
- 1.3
- Mindestdurchfluss (Qmin )
Der kleinste Durchfluss, bei dem der Gaszähler Messwerte anzeigt, die innerhalb der geforderten Fehlergrenzen liegen.
- 1.4
- Höchstdurchfluss (Qmax )
Der größte Durchfluss, bei dem der Gaszähler Messwerte anzeigt, die innerhalb der geforderten Fehlergrenzen liegen.
- 1.5
- Übergangsdurchfluss (Qt)
Der Übergangsdurchfluss ist der zwischen dem Höchst- und dem Mindestdurchfluss auftretende Durchfluss, bei dem der Durchflussbereich in zwei Zonen, den oberen Belastungsbereich und den unteren Belastungsbereich, getrennt wird, für die jeweils verschiedene Fehlergrenzen gelten.
- 1.6
- Überlastdurchfluss (Qr)
Der Überlastdurchfluss ist der höchste Durchfluss, bei dem der Zähler für einen kurzen Zeitraum ohne Beeinträchtigung arbeitet.
2 Anforderungen
- 2.1
- Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-002 Teil I der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Zähler im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet wird.
- 2.2
- Inbetriebnahme
Die Messung des Gasverbrauchs im Haushalt ist mit einem Gaszähler der Klasse 1,5 bzw. mit einem Gaszähler der Klasse 1,0, dessen Verhältnis Q
min / Q
max mindestens 150 beträgt, durchzuführen.
Die Messung des Gasverbrauchs im gewerblichen Bereich oder der Leichtindustrie ist mit einem Gaszähler der Klasse 1,0 oder 1,5 durchzuführen.
Die Eigenschaften gemäß Anforderungen nach den Nummern 1.2 und 1.3 des Anhangs MI-002 der
Richtlinie 2004/22/EG müssen vom Verteilerunternehmen so bestimmt werden, dass der Zähler den geplanten oder voraussichtlichen Verbrauch richtig messen kann.
Für den richtigen Zusammenbau mit Teilgeräten (Abschnitt 4) ist das Verteilerunternehmen verantwortlich.
3 Konformitätsbewertung
Die in §
7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:
B + F oder B + D oder H1.
Teil 2 Innerstaatliche Anforderungen
1 Zulassung
- 1.1
- Die Bauarten der Gaszähler, die nicht unter Teil 1 Nr. 2.1 fallen, bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
- 1.2
- Die Bauarten der temperaturumwertenden Gaszähler, die nicht unter Teil 1 Nr. 2.1 fallen, bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
2 Begriffsbestimmungen
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Teil 1 Nr. 1.
3 Anforderungen
Es gelten die in Teil 1 Nr. 2.1 genannten Anforderungen. Davon abweichende Nennbetriebsbedingungen können vom Hersteller spezifiziert werden.
(die Abschnitte 2 und 3 sind hier nicht dokumentiert)
Abschnitt 4 Mengenumwerter
Teil 1 EG-Anforderungen
1 Begriffsbestimmung
- 1.1
- Mengenumwerter
Ein Mengenumwerter ist eine am Gaszähler angeschlossene Einrichtung, die automatisch die im Messzustand ermittelte Menge in eine Menge im Basiszustand umrechnet. Ein Mengenumwerter ist ein Teilgerät.
- 1.2
- Basiszustand
Der festgelegte Gaszustand, auf den die gemessene Menge Brenngas umgerechnet wird.
- 1.3
- Mengenumwerter sind als Temperatur- oder Zustands-Mengenumwerter ausgeführt.
2 Anforderungen
Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-002 Teil II der
Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Mengenumwerter an einen im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendeten Gaszähler angeschlossen wird.
3 Konformitätsbewertung
Die in §
7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:
B + F oder B + D oder H1.
Teil 2 Innerstaatliche Anforderungen
1 Zulassung
Die Bauarten der Mengenumwerter, die nicht unter Teil 1 Nr. 2 fallen, bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
2 Begriffsbestimmungen
- 2.1
- Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Teil 1 Nr. 1.
- 2.2
- Die Umwertung des Volumens im Betriebszustand erfolgt
- 2.2.1
- bei Zustands-Mengenumwertern
- -
- mit der Zustandszahl auf das Volumen im Normzustand des trockenen Gases oder
- -
- mit der Zustandszahl und der gemessenen oder vorgegebenen Dichte im Normzustand (Normdichte) auf die Masse,
- 2.2.2
- bei Dichte-Mengenumwertern
- -
- mit der Dichte des Gases im Betriebszustand und mit der gemessenen oder vorgegebenen Normdichte auf das Volumen im Normzustand des trockenen Gases oder
- -
- mit der Dichte des Gases im Betriebszustand auf die Masse,
- 2.2.3
- bei Brennwert-Mengenumwertern mit dem Brennwert des Gases und der Zustandszahl auf die Energie,
- 2.2.4
- bei Temperatur-Mengenumwertern mit der Temperatur des Gases auf das Volumen bei der Basistemperatur.
3 Anforderungen
- 3.1
- Es gelten die Anforderungen nach Teil 1 Nr. 2, soweit sich nicht aus den Nummern 3.2 bis 6 etwas anderes ergibt.
- 3.2
- Als Basiszustand für die Versorgung mit Brenngasen ist der Normzustand p = 1013,25 mbar und T = 273,15 K zu verwenden.
4 Aufschriften
Auf dem Hauptschild der Mengenumwerter müssen zusätzlich zu den Bezeichnungen nach §
42 Abs. 1 die Art des Mengenumwerters, die jeweiligen Messbereiche und die für den Anschluss an die Gaszähler erforderlichen Daten angegeben sein.
5 Fehlergrenzen
- 5.1
- Die Fehlergrenzen gelten bei Mengenumwertern für die Abweichung der angezeigten Menge von der rechnerisch ermittelten Menge.
- 5.2
- Die Eichfehlergrenzen betragen für das umgewertete Volumen oder die Masse bei:
- Zustands-Mengenumwerter | 1 %, |
- Dichte-Mengenumwerter | 1 %, |
- Brennwert-Mengenumwerter ohne Berücksichtigung des Fehlers des angeschlossenen selbsttätigen Gas-Kalorimeters | 1 %, |
- Temperatur-Mengenumwerter | 0,5 %. |
- 5.3
- Die Fehler dürfen nicht sämtlich die Hälfte der Fehlergrenzen überschreiten, wenn sie alle das gleiche Vorzeichen haben.
6 Stempelstellen
Zusätzliche Sicherungsstempelstellen müssen vorgesehen sein
- -
- für Einrichtungen, die zur Justierung der Mengenumwerter dienen und sich von außen betätigen lassen,
- -
- an den Kappen für die freien Enden von Eingangs- und Ausgangswellen,
- -
- an den Anschlüssen der Impuls- und sonstigen Signalleitungen,
- -
- an den Anschlüssen der Leitungen zur Druck- und Dichtemessung sowie den dazugehörigen Absperrhähnen.
(die Abschnitte 5 bis 7 sind hier nicht dokumentiert)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 06.06.2011 BGBl. I S. 1035
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70