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Anlage 10 - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)
V. v. 12.08.1988 BGBl. I S. 1657; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 3 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Anlage 10 (zu § 7k) Selbsttätige Waagen
Abschnitt 1 Selbsttätige Waagen (EG-Anforderungen)
Abschnitt 2 (weggefallen)
Abschnitt 3 (weggefallen)
Abschnitt 4 (weggefallen)
Abschnitt 5 Eiersortiermaschinen
Abschnitt 1 Selbsttätige Waagen EG-Anforderungen
1 Begriffsbestimmungen
Als „Eingreifen vom Bedienungspersonal" gilt jede zielgerichtete Handlung, die das Ergebnis der Wägung beeinflusst, wie zum Beispiel
2 Anforderungen
Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.
3 Konformitätsbewertung
Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:
4 Verwendung
Abweichend von § 33 Abs. 4 betragen die Verkehrsfehlergrenzen bei folgenden Waagenbauarten:
---
Für die Klassen XI und XII muss (x) kleiner als 1 sein.
Für die Klasse XIII darf (x) nicht größer als 1 sein.
Für die Klasse XIV muss (x) größer als 1 sein.
5 Genauigkeitsanforderungen an selbsttätige Waagen bei der Verwendung
Im geschäftlichen Verkehr dürfen selbsttätige Waagen nur verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie mindestens vergleichbare Genauigkeitsanforderungen der nichtselbsttätigen Waagen der Genauigkeitsklasse III (Handelswaagen) erfüllen. Dies sind:
6 Übergangsvorschriften
Abschnitt 3 (weggefallen)
Abschnitt 4 (weggefallen)
Abschnitt 5 Eiersortiermaschinen (hier nicht dokumentiert)
Abschnitt 2 (weggefallen)
Abschnitt 3 (weggefallen)
Abschnitt 4 (weggefallen)
Abschnitt 5 Eiersortiermaschinen
Abschnitt 1 Selbsttätige Waagen EG-Anforderungen
1 Begriffsbestimmungen
- 1.1
- Selbsttätige Waage
Als „Eingreifen vom Bedienungspersonal" gilt jede zielgerichtete Handlung, die das Ergebnis der Wägung beeinflusst, wie zum Beispiel
- -
- Überwachung des Nullpunkts auf einer laufend aktualisierten Anzeige der Waage und gegebenenfalls Nullstellung der Waage,
- -
- Feststellen der Einspiellage der Waage, Ablesen und Akzeptieren des Wägeergebnisses von einer laufend aktualisierten Anzeige der Waage gegebenenfalls nach Veränderung des Gewichts des zu wägenden Produkts.
- 1.2
- Mengenwaagen
- 1.2.1
- Selbsttätige Waage für Einzelwägungen (SWE)
- a)
- Gewichtsauszeichnungswaage
- b)
- Preisauszeichnungswaage
- 1.2.2
- Selbsttätige Kontrollwaage (SKW)
- 1.3
- Selbsttätige Waage zum Abwägen (SWA)
- 1.4
- Selbsttätige Waage zum Totalisieren (totalisierende Behälterwaage; SWT)
- 1.5
- Selbsttätige Waage zum kontinuierlichen Totalisieren - Förderbandwaage (FBW)
- 1.6
- Selbsttätige Gleiswaage (SGW)
2 Anforderungen
Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.
3 Konformitätsbewertung
Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:
- 3.1
- für mechanische Geräte:
- 3.2
- für elektromechanische Geräte:
- 3.3
- für elektronische Geräte oder Software enthaltende Geräte:
4 Verwendung
Abweichend von § 33 Abs. 4 betragen die Verkehrsfehlergrenzen bei folgenden Waagenbauarten:
- 4.1
- Selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (SWE)
Nettolast (m) ausgedrückt in Eichwerten (e) | Fehlergrenzen *) | ||||
Y(I) | Y(II) | Y(a) | Y(b) | Eich- fehler- grenzen | Ver- kehrs- fehler- grenzen |
0 < m ≤ 50.000 | 0 < m ≤ 5.000 | 0 < m ≤ 500 | 0 < m ≤ 50 | ± 1e | ± 1,5e |
50.000 < m ≤ 200.000 | 5.000 < m ≤ 20.000 | 500 < m ≤ 2.000 | 50 < m ≤ 200 | ± 1,5e | ± 2,5e |
200.000 < m | 20.000 < m ≤ 100.000 | 2.000 < m ≤ 10.000 | 200 ± 2e | ± 3,5e | |
---
- *)
- Diese Fehlergrenzen sind anzusetzen bei Waagen, die in der Lage sind, den Messwert mit d ≤ 0,2e digital anzuzeigen. Bei Waagen ohne die Möglichkeit einer Anzeige mit d ≤ 0,2e muss der digitale Rundungsfehler berücksichtigt werden (Erhöhung der Fehlergrenzen um 0,5e). Wenn der Nettowert durch Subtraktion der Ergebnisse zweier Einzelwägungen ermittelt wird, beziehen sich die Fehlergrenzen:
- -
- entweder auf diese einzelnen Wägungen, wenn sie einzeln abgedruckt werden,
- -
- oder auf den Nettowert, wenn nur der Nettowert abgedruckt wird.
- 4.2
- Selbsttätige Kontrollwaagen (SKW)
Nettowert der Masse m (g) | Maximal zulässige Standardabweichung bei Genauigkeitsfaktor (x) = 1 (in Prozent der Füllung m oder in g) | |
Eichfehlergrenzen | Verkehrsfehlergrenzen | |
m ≤ 50 | 0,48 % | 0,6 % |
50 < m ≤ 100 | 0,24g | 0,3g |
100 < m ≤ 200 | 0,24 % | 0,3 % |
200 < m ≤ 300 | 0,48g | 0,6g |
300 < m ≤ 500 | 0,16 % | 0,2 % |
500 < m ≤ 1.000 | 0,8g | 1,0g |
1.000 < m ≤ 10.000 | 0,08 % | 0,1 % |
10.000 < m ≤ 15.000 | 8 g | 10 g |
15.000 < m | 0,053 % | 0,067 % |
Für die Klassen XI und XII muss (x) kleiner als 1 sein.
Für die Klasse XIII darf (x) nicht größer als 1 sein.
Für die Klasse XIV muss (x) größer als 1 sein.
- 4.3
- Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA)
Füllmenge m (g) | Maximal zulässige Abweichung der Einzelfüllung vom Mittelwert aller Füllungen für Waagen der Genauigkeitsklasse X(1) (als prozentualer Anteil von m oder in g) | |
Eichfehlergrenzen | Verkehrsfehlergrenzen | |
m ≤ 50 | 7,2 % | 9 % |
50 < m ≤ 100 | 3,6g | 4,5g |
100 < m ≤ 200 | 3,6 % | 4,5 % |
200 < m ≤ 300 | 7,2g | 9g |
300 < m ≤ 500 | 2,4 % | 3 % |
500 < m ≤ 1.000 | 12g | 15g |
1.000 < m ≤ 10.000 | 1,2 % | 1,5 % |
10.000 < m ≤ 15.000 | 120g | 150g |
15.000 < m | 0,8 % | 1 % |
5 Genauigkeitsanforderungen an selbsttätige Waagen bei der Verwendung
Im geschäftlichen Verkehr dürfen selbsttätige Waagen nur verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie mindestens vergleichbare Genauigkeitsanforderungen der nichtselbsttätigen Waagen der Genauigkeitsklasse III (Handelswaagen) erfüllen. Dies sind:
- -
- SWE der Genauigkeitsklasse Y(a),
- -
- SKW der Genauigkeitsklasse XIII(x) mit x = 1,
- -
- SWA der Genauigkeitsklasse X(x) mit x = 1,
- -
- SWT der Genauigkeitsklasse 1,
- -
- FBW der Genauigkeitsklasse 1,
- -
- SGW der Genauigkeitsklasse 0.5,
6 Übergangsvorschriften
- 6.1
- Selbsttätige Waagen mit Ausnahme der Förderbandwaagen, die den vor dem 1. September 2000 geltenden Vorschriften entsprechen, können bis zum Ablauf der Gültigkeit der für diese Waagen erteilten Bauartzulassung, längstens jedoch bis zum 30. Oktober 2016 erstgeeicht werden, wenn die Bezeichnungen und die bei der Prüfung einzuhaltenden Fehlergrenzen den Anforderungen nach Nummer 2 entsprechen.
- 6.2
- Selbsttätige Waagen mit Ausnahme der Förderbandwaagen, die den vor dem 1. September 2000 geltenden Vorschriften entsprechen und nach diesen erstgeeicht wurden, können bis zum 31. Dezember 2016 nach den bis zum 1. September 2000 geltenden Vorschriften nachgeeicht werden. Danach gelten für die Nacheichung die Fehlergrenzen und Bezeichnungen gemäß den Anforderungen nach Nummer 2.
Abschnitt 3 (weggefallen)
Abschnitt 4 (weggefallen)
Abschnitt 5 Eiersortiermaschinen (hier nicht dokumentiert)
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung V. v. 6. Juni 2011 BGBl. I S. 1035 m.W.v. 17. Juni 2011
Frühere Fassungen von Anlage 10 Eichordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 17.06.2011 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung vom 06.06.2011 BGBl. I S. 1035 |
aktuell vorher | 13.02.2007 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung vom 08.02.2007 BGBl. I S. 70 |
aktuell | vor 13.02.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 10 Eichordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 10 EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EichO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7j EichO Inverkehrbringen und Inbetriebnahme (vom 13.02.2007)
... Bedingungen erfüllen, 2. die in den jeweils anzuwendenden Anlagen 1, 2, 5, 6, 7, 10 , 18, 20 und 22 unter dem Titel EG-Anforderungen" genannten Bedingungen ... Bedingungen erfüllen, 3. einem in den jeweils anzuwenden Anlagen 1, 2, 5, 6, 7, 10 , 18, 20 und 22 unter dem Titel Konformitätsbewertung" vorgeschriebenen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 06.06.2011 BGBl. I S. 1035
Artikel 1 5. EichOÄndV Änderung der Eichordnung
... „Richtlinie 2009/23/EG in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. 23. Anlage 10 Nummer 5 2. Spiegelstrich wird wie folgt geändert: In der zweiten Zeile wird die ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
V. v. 11.06.2008 BGBl. I S. 1079
Artikel 1 6. FertigPackVÄndV Änderung der Fertigpackungsverordnung
... die Anforderungen der Genauigkeitsklasse XIII (1) gemäß Abschnitt 1 Nr. 4.2 der Anlage 10 (zu § 7k) der Eichordnung erfüllen. Für die nicht nach § 7m Abs. ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... Gas Anlage 8: Gewichtstücke Anlage 9: Nichtselbsttätige Waagen Anlage 10 : Selbsttätige Waagen Anlage 11: Messgeräte zur Bewertung von Getreide und ... Bedingungen erfüllen, 2. die in den jeweils anzuwendenden Anlagen 1, 2, 5, 6, 7, 10 , 18, 20 und 22 unter dem Titel „EG-Anforderungen" genannten Bedingungen ... Bedingungen erfüllen, 3. einem in den jeweils anzuwenden Anlagen 1, 2, 5, 6, 7, 10 , 18, 20 und 22 unter dem Titel „Konformitätsbewertung" vorgeschriebenen ... durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie" ersetzt. 33. Anlage 10 wird wie folgt geändert: a) Die Einführung vor Abschnitt 1 sowie der ... vor Abschnitt 1 sowie der Abschnitt 1 werden wie folgt gefasst: „Anlage 10 (zu § 7k) Selbsttätige Waagen Abschnitt 1 Selbsttätige Waagen ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Fertigpackungsverordnung
neugefasst durch B. v. 08.03.1994 BGBl. I S. 451, 1307; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
Anlage 7 FertigPackV Geeignete Kontrollmeßgeräte im Sinne des § 27 und geeignete Waagen im Sinne des § 31 Fertigpackungsverordnung (vom 01.01.2015)
... die Anforderungen der Genauigkeitsklasse XIII (1) gemäß Abschnitt 1 Nr. 4.2 der Anlage 10 (zu § 7k) der Eichordnung erfüllen. Für die nicht nach § 7m Abs. ...
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