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Anlage 18 - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)
V. v. 12.08.1988 BGBl. I S. 1657; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 3 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Anlage 18 (zu § 7k) Messgeräte im Straßenverkehr
Abschnitt 1 Wegstreckenzähler in Kraftfahrzeugen
Abschnitt 2 Taxameter in Kraftfahrzeugen
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen
Abschnitt 3 Geschwindigkeitsmessgeräte in Kraftfahrzeugen
Abschnitt 4 Fahrtschreiber in Kraftfahrzeugen
Abschnitt 5 Bremsverzögerungsmessgeräte
Abschnitt 6 Wegdrehzahlfeststeller für Kraftfahrzeuge
Abschnitt 7 Atemalkoholmessgeräte
Abschnitt 8 Reifendruckmessgeräte - EWG-Anforderungen
Abschnitt 9 Abgasmessgeräte für Kompressionszündungsmotoren
Abschnitt 10 Abgasanalysatoren für Fremdzündungsmotoren
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen
Abschnitt 11 Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte
Anmerkung:
Abschnitt 2 Taxameter in Kraftfahrzeugen
Teil 1 EG-Anforderungen
1 Begriffsbestimmungen
Ein Taxameter ist ein Gerät, das zusammen mit einem Wegstreckensignalgeber*) betrieben wird und mit diesem das Messgerät bildet.
Dieses Gerät misst die Fahrtdauer und errechnet die Wegstrecke auf der Grundlage eines von einem Wegstreckensignalgeber übermittelten Signals. Außerdem errechnet es den für eine Fahrt zu entrichtenden Fahrpreis auf der Grundlage der errechneten Wegstrecke und/oder der gemessenen Fahrtdauer und zeigt diesen Preis an.
---
2 Anforderungen
Für die messgerätespezifischen Anforderungen an Taxameter vor dem Einbau in das individuelle Fahrzeug gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-007 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.
3 Konformitätsbewertung
Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten für Taxameter wie folgt:
B + F oder B + D oder H1.
Teil 2 Innerstaatliche Anforderungen
1 Zulassung
3 Anforderungen
Hinsichtlich der Nennbetriebsbedingungen und Umgebungsklassen gelten für Drucker die Anforderungen nach Teil 1 Nr. 2 und Teil 2 Nr. 3.1.
4 Inbetriebnahme
Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2004/22/EG sind für die Anzeigen auf Taxametern folgende Begriffe als Aufschriften zu verwenden:
Für Messgeräte, die bis zum 13. Februar 2007 eine innerstaatliche Bauartzulassung erhalten haben, sind bei der Eichung die folgenden Fehlergrenzen für den Gesamtfehler (d. h. für das im Fahrzeug eingebaute Messgerät) zulässig:
Abschnitt 10 Abgasanalysatoren für Fremdzündungsmotoren
Teil 1 EG-Anforderungen
1 Begriffsbestimmungen
Bei diesen Abgasbestandteilen handelt es sich um Kohlenmonoxid (CO), Kohlendioxid (CO2), Sauerstoff (O2) und Kohlenwasserstoffe (HC).
Der Kohlenwasserstoff-Anteil ist als Konzentration an n-Hexan (C6H14 ) auszudrücken; die Messung erfolgt mit der Nahinfrarot-Absorptionstechnik.
Die Volumenanteile der Abgasbestandteile CO, CO2 und O2 werden als Prozentsatz (vol %) ausgedrückt, die Volumenanteile der HC-Abgasbestandteile als Teile pro Million (ppm vol oder 10-6 vol).
Darüber hinaus errechnet ein Abgasanalysator den Lambda-Wert aus den Volumenanteilen der Abgasbestandteile.
2 Anforderungen
3 Konformitätsbewertung
Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:
B + F oder B + D oder H1.
4 Verwendung
Teil 2 Innerstaatliche Anforderungen
1 Zulassung
Die Bauarten von Abgasmessgeräten für Fremdzündungsmotoren bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung, ausgenommen der Abgasanalysatoren nach Teil 1 Nr. 1.1.
2 Begriffsbestimmung
Abgasmessgeräte für Fremdzündungsmotoren sind Messgeräte zur Bestimmung der Volumenkonzentration von bis zu drei der unter Nummer 6 spezifizierten Abgaskomponenten von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor.
3 Gebrauchsanweisung
Jedem Messgerät muss eine bei der Bauartzulassung festgelegte Gebrauchsanweisung beigegeben sein. Diese muss eine Beschreibung des Aufbaus und der Wirkungsweise des Gerätes sowie die Wartungsvorschriften enthalten.
4 Wartung
Die Messgeräte müssen unter den in der Gebrauchsanweisung angegebenen Bedingungen innerhalb der dort festgelegten Fristen, längstens jedoch in Abständen von sechs Monaten, gewartet werden. Die Wartung muss durch einen Wartungsdienst oder durch fachkundiges Personal des Messgerätebesitzers erfolgen; sie ist nachzuweisen und auf dem Messgerät kenntlich zu machen.
5 Aufschriften
0,06 % vol für CO,
0,5 % vol für CO2,
12 10-6 vol für HC,
0,1 % vol für O2
7 Übergangsvorschriften
Abschnitt 2 Taxameter in Kraftfahrzeugen
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen
Abschnitt 3 Geschwindigkeitsmessgeräte in Kraftfahrzeugen
Abschnitt 4 Fahrtschreiber in Kraftfahrzeugen
Abschnitt 5 Bremsverzögerungsmessgeräte
Abschnitt 6 Wegdrehzahlfeststeller für Kraftfahrzeuge
Abschnitt 7 Atemalkoholmessgeräte
Abschnitt 8 Reifendruckmessgeräte - EWG-Anforderungen
Abschnitt 9 Abgasmessgeräte für Kompressionszündungsmotoren
Abschnitt 10 Abgasanalysatoren für Fremdzündungsmotoren
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen
Abschnitt 11 Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte
Anmerkung:
- 1.
- Für Radlastmesser gelten die Anforderungen an Grobwaagen der Anlage 9.
- 2.
- Für Reifenprofilmessgeräte gelten die Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt 2.
Abschnitt 2 Taxameter in Kraftfahrzeugen
Teil 1 EG-Anforderungen
1 Begriffsbestimmungen
Ein Taxameter ist ein Gerät, das zusammen mit einem Wegstreckensignalgeber*) betrieben wird und mit diesem das Messgerät bildet.
Dieses Gerät misst die Fahrtdauer und errechnet die Wegstrecke auf der Grundlage eines von einem Wegstreckensignalgeber übermittelten Signals. Außerdem errechnet es den für eine Fahrt zu entrichtenden Fahrpreis auf der Grundlage der errechneten Wegstrecke und/oder der gemessenen Fahrtdauer und zeigt diesen Preis an.
---
- *)
- Anmerkung: Der Wegstreckensignalgeber fällt nicht in den Teil 1 dieses Abschnittes.
2 Anforderungen
Für die messgerätespezifischen Anforderungen an Taxameter vor dem Einbau in das individuelle Fahrzeug gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-007 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.
3 Konformitätsbewertung
Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten für Taxameter wie folgt:
B + F oder B + D oder H1.
Teil 2 Innerstaatliche Anforderungen
1 Zulassung
- 1.1
- Die Bauarten der Wegstreckensignalgeber einschließlich ggf. zwischengeschalteter Einrichtungen bedürfen vorbehaltlich der Nummer 1.2 der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
- 1.2
- Die Bauarten der Wegstreckensignalgeber einschließlich ggf. zwischengeschalteter Einrichtungen, die im eingebauten Zustand vom Fahrzeughersteller zusammen mit dem Fahrzeug in Verkehr gebracht werden, sind allgemein zur Eichung zugelassen.
- 1.3
- Die Bauarten der Drucker bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
- 2.1
- Wegstreckensignalgeber
- 2.2
- Drucker
3 Anforderungen
- 3.1
- Temperaturbereich
- 3.2
- Wegstreckensignalgeber
- -
- einen für die Übermittlung des Wegstreckensignals vorgesehenen Ausgang aufweisen,
- -
- für Geschwindigkeiten mindestens ab 3 km/h Wegstreckensignale liefern, wie sie für das Taxameter spezifiziert sind.
- 3.3
- Drucker
Hinsichtlich der Nennbetriebsbedingungen und Umgebungsklassen gelten für Drucker die Anforderungen nach Teil 1 Nr. 2 und Teil 2 Nr. 3.1.
4 Inbetriebnahme
- 4.1
- Anpassung an das individuelle Fahrzeug
- 4.2
- Anpassung an den lokal gültigen Tarif
- 4.2.1
- Die Anpassung an den Tarif ist bei einer Änderung des Tarifs erforderlich oder bei der Verwendung in einem anderen Tarifgebiet. Nach einer solchen Anpassung ist eine Eichung erforderlich.
- 4.2.2
- Bei der Realisierung der Tarife sind die folgenden Bedingungen zu erfüllen:
- -
- Die Anfangsstrecke muss mindestens eine Fortschaltstrecke und die Anfangszeit mindestens eine Fortschaltzeit betragen. Ohne Antriebsumschaltung muss das Verhältnis zwischen der Anfangsstrecke und den Fortschaltstrecken unabhängig vom verwendeten Tarif gleich dem Verhältnis zwischen Anfangszeit und Fortschaltzeiten sein.
- -
- Überzählige Tarifstufen dürfen nicht anwählbar sein. Nicht verwendete Parameter müssen den Wert 0" aufweisen oder auf andere Weise einfach kontrollierbar sein.
- -
- Von der Betriebseinstellung BESETZT darf nur über die Betriebseinstellung KASSE nach Betriebseinstellung FREI geschaltet werden. Aus der Betriebseinstellung KASSE darf auch in die zuletzt verwendete Tarifstufe zurückgeschaltet werden.
- 4.3
- Fehlergrenzen für Taxameter in Kraftfahrzeugen
- -
- für die Anfangszeit 1,0 % dieser Zeit, mindestens jedoch 2s,
- -
- für die Fortschaltzeiten 1,0 % der Summe dieser Zeiten,
- -
- für die Anfangsstrecke 2,0 % dieser Strecke, mindestens jedoch 20m,
- -
- für die Fortschaltstrecken 2,0 % der Summe dieser Strecken,
- -
- für die Echtzeituhr 300s, wenn ein zeitabhängiger Tarif zum Einsatz kommt.
- 4.4
- Sicherungsmaßnahmen
- -
- der Eingabe bzw. Änderung der Tarifdaten und der Gerätekonstanten,
- -
- der Verbindung des Taxameters mit dem Wegstreckensignalgeber einschließlich ggf. zwischengeschalteter Einrichtungen und
- -
- der Verbindung des Taxameters zum angeschlossenen Drucker und ggf. weiteren Zusatzeinrichtungen.
Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2004/22/EG sind für die Anzeigen auf Taxametern folgende Begriffe als Aufschriften zu verwenden:
- -
- Fahrpreis,
- -
- Zuschlag und
- -
- Tarif (für die aktive Tarifstufe bzw. Betriebseinstellung).
Für Messgeräte, die bis zum 13. Februar 2007 eine innerstaatliche Bauartzulassung erhalten haben, sind bei der Eichung die folgenden Fehlergrenzen für den Gesamtfehler (d. h. für das im Fahrzeug eingebaute Messgerät) zulässig:
- -
- für die Anfangszeit 1,5 %, mindestens 9s,
- -
- für die Fortschaltzeiten 1,5 % der Summe dieser Zeiten.
Abschnitt 10 Abgasanalysatoren für Fremdzündungsmotoren
Teil 1 EG-Anforderungen
1 Begriffsbestimmungen
- 1.1
- Abgasanalysator
Bei diesen Abgasbestandteilen handelt es sich um Kohlenmonoxid (CO), Kohlendioxid (CO2), Sauerstoff (O2) und Kohlenwasserstoffe (HC).
Der Kohlenwasserstoff-Anteil ist als Konzentration an n-Hexan (C6H14 ) auszudrücken; die Messung erfolgt mit der Nahinfrarot-Absorptionstechnik.
Die Volumenanteile der Abgasbestandteile CO, CO2 und O2 werden als Prozentsatz (vol %) ausgedrückt, die Volumenanteile der HC-Abgasbestandteile als Teile pro Million (ppm vol oder 10-6 vol).
Darüber hinaus errechnet ein Abgasanalysator den Lambda-Wert aus den Volumenanteilen der Abgasbestandteile.
- 1.2
- Lambda-Wert
2 Anforderungen
- 2.1
- Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-010 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.
- 2.2
- Bedienungsanleitung
3 Konformitätsbewertung
Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:
B + F oder B + D oder H1.
4 Verwendung
- 4.1
- Abweichend von § 33 Abs. 4 entsprechen die Verkehrsfehlergrenzen den Fehlergrenzen nach Nummer 2.1.
- 4.2
- Wartung
Teil 2 Innerstaatliche Anforderungen
1 Zulassung
Die Bauarten von Abgasmessgeräten für Fremdzündungsmotoren bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung, ausgenommen der Abgasanalysatoren nach Teil 1 Nr. 1.1.
2 Begriffsbestimmung
Abgasmessgeräte für Fremdzündungsmotoren sind Messgeräte zur Bestimmung der Volumenkonzentration von bis zu drei der unter Nummer 6 spezifizierten Abgaskomponenten von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor.
3 Gebrauchsanweisung
Jedem Messgerät muss eine bei der Bauartzulassung festgelegte Gebrauchsanweisung beigegeben sein. Diese muss eine Beschreibung des Aufbaus und der Wirkungsweise des Gerätes sowie die Wartungsvorschriften enthalten.
4 Wartung
Die Messgeräte müssen unter den in der Gebrauchsanweisung angegebenen Bedingungen innerhalb der dort festgelegten Fristen, längstens jedoch in Abständen von sechs Monaten, gewartet werden. Die Wartung muss durch einen Wartungsdienst oder durch fachkundiges Personal des Messgerätebesitzers erfolgen; sie ist nachzuweisen und auf dem Messgerät kenntlich zu machen.
5 Aufschriften
- 5.1
- Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 der Eichordnung müssen auf dem Messgerät angegeben sein:
- -
- die Typbezeichnung,
- -
- die Genauigkeitsklasse,
- -
- die Worte Gebrauchsanweisung beachten" oder das entsprechende genormte Zeichen,
- -
- ein Hinweis auf die erforderliche Wartung,
- -
- bei Messgeräten ohne Ortshöhen-Korrektureinrichtung die Aufschrift Geeicht für Ortshöhe... m. ü. N. N. ±... m".
- 5.2
- Die Volumenkonzentration der Abgaskomponenten wird in % vol CO", % vol CO2", 10-6 vol HC" oder ppm vol HC" und % vol O2" angegeben.
- 5.3
- Die Einheiten der Volumenkonzentrationen müssen so am Messgerät angebracht sein, dass sie der zugehörigen Messwertanzeige eindeutig zugeordnet sind.
- 6.1
- Eichfehlergrenzen für die Volumenkonzentration:
- 6.1.1
- Genauigkeitsklasse I:
0,06 % vol für CO,
0,5 % vol für CO2,
12 10-6 vol für HC,
0,1 % vol für O2
- 6.1.2
- Genauigkeitsklasse II (gilt nur für die Messung von CO):
- 6.2
- Verkehrsfehlergrenzen für die Volumenkonzentration:
- 6.2.1
- Genauigkeitsklasse I:
- 6.2.2
- Genauigkeitsklasse II:
7 Übergangsvorschriften
- 7.1
- CO-Abgasmessgeräte, die bis zum 31. Dezember 1979 gemäß § 47 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) nach den Richtlinien über Einrichtungen für die CO-Messung der Abgase von Ottomotoren nach Anlage XI StVZO vom 27. November 1967 (VkBl. 1967 S. 649) ein Gutachten der Prüfstelle für die Abgase von Kraftfahrzeugen beim Rheinisch-Westfälischen Technischen Überwachungsverein, Essen, erhalten haben, sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.
- 7.2
- Allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassene CO-Abgasmessgeräte, die bis zum 31. Dezember 1984 erstgeeicht worden sind, können unbegrenzt nachgeeicht werden. Sie müssen die in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen mit Ausnahme der in den Nummern 5 und 6 festgelegten Bestimmungen einhalten. Die Eichfehlergrenzen dieser Abgasmessgeräte betragen für die Volumenkonzentration 0,7 %, die Verkehrsfehlergrenzen 1 %.
- 7.3
- CO-Abgasmessgeräte, deren Bauart von der Bundesanstalt bis zum 31. Dezember 1992 zugelassen und die bis zum 31. Dezember 1995 erstgeeicht worden sind, können unbegrenzt nachgeeicht werden. Sie müssen die in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen mit Ausnahme der Bestimmungen in Nummer 6 einhalten. Die Eichfehlergrenzen dieser Abgasmessgeräte für die Volumenkonzentration betragen 0,5 %, die Verkehrsfehlergrenzen 0,7 %. Bei Mehrgasmessgeräten muss aus der Aufschrift hervorgehen, dass nur der CO-Kanal geeicht ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung V. v. 8. Februar 2007 BGBl. I S. 70 m.W.v. 13. Februar 2007
Frühere Fassungen von Anlage 18 Eichordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 13.02.2007 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung vom 08.02.2007 BGBl. I S. 70 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 18 Eichordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 18 EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EichO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 EichO Aufstellung, Gebrauch und Wartung (vom 13.02.2007)
... zu seinem Vorteil ausnutzen. (2) Wer nach Anlage 13 Abschnitt 6 Nr. 5 oder Anlage 18 Abschnitt 9 Nr. 4 oder Abschnitt 10 Nr. 4 oder nach der Zulassung verpflichtet ist, ...
§ 7j EichO Inverkehrbringen und Inbetriebnahme (vom 13.02.2007)
... erfüllen, 2. die in den jeweils anzuwendenden Anlagen 1, 2, 5, 6, 7, 10, 18 , 20 und 22 unter dem Titel EG-Anforderungen" genannten Bedingungen erfüllen, ... erfüllen, 3. einem in den jeweils anzuwenden Anlagen 1, 2, 5, 6, 7, 10, 18 , 20 und 22 unter dem Titel Konformitätsbewertung" vorgeschriebenen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... Anlage 17: Messgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen Anlage 18 : Messgeräte im Straßenverkehr Anlage 19: Zeitzähler - Stoppuhren ... erfüllen, 2. die in den jeweils anzuwendenden Anlagen 1, 2, 5, 6, 7, 10, 18 , 20 und 22 unter dem Titel „EG-Anforderungen" genannten Bedingungen erfüllen, ... erfüllen, 3. einem in den jeweils anzuwenden Anlagen 1, 2, 5, 6, 7, 10, 18 , 20 und 22 unter dem Titel „Konformitätsbewertung" vorgeschriebenen ... III nach Nummer 3.1 der Anlage 9 entsprechen, soweit anwendbar." 34. Anlage 18 wird wie folgt geändert: a) Die Einführung vor Abschnitt 1 wird wie folgt ... a) Die Einführung vor Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 18 (zu § 7k) Abschnitt 1 Wegstreckenzähler in Kraftfahrzeugen Abschnitt ...
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