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Anlage 18 - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)

Anlage 18 (zu § 7k) Messgeräte im Straßenverkehr



Abschnitt 1 Wegstreckenzähler in Kraftfahrzeugen
Abschnitt 2 Taxameter in Kraftfahrzeugen
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen

Abschnitt 3 Geschwindigkeitsmessgeräte in Kraftfahrzeugen
Abschnitt 4 Fahrtschreiber in Kraftfahrzeugen
Abschnitt 5 Bremsverzögerungsmessgeräte
Abschnitt 6 Wegdrehzahlfeststeller für Kraftfahrzeuge
Abschnitt 7 Atemalkoholmessgeräte
Abschnitt 8 Reifendruckmessgeräte - EWG-Anforderungen
Abschnitt 9 Abgasmessgeräte für Kompressionszündungsmotoren
Abschnitt 10 Abgasanalysatoren für Fremdzündungsmotoren
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen

Abschnitt 11 Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte


Anmerkung:
1.
Für Radlastmesser gelten die Anforderungen an Grobwaagen der Anlage 9.
2.
Für Reifenprofilmessgeräte gelten die Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt 2.



Abschnitt 1 Wegstreckenzähler in Kraftfahrzeugen (hier nicht dokumentiert)



Abschnitt 2 Taxameter in Kraftfahrzeugen

Teil 1 EG-Anforderungen

1 Begriffsbestimmungen

Ein Taxameter ist ein Gerät, das zusammen mit einem Wegstreckensignalgeber*) betrieben wird und mit diesem das Messgerät bildet.

Dieses Gerät misst die Fahrtdauer und errechnet die Wegstrecke auf der Grundlage eines von einem Wegstreckensignalgeber übermittelten Signals. Außerdem errechnet es den für eine Fahrt zu entrichtenden Fahrpreis auf der Grundlage der errechneten Wegstrecke und/oder der gemessenen Fahrtdauer und zeigt diesen Preis an.
---
*)
Anmerkung: Der Wegstreckensignalgeber fällt nicht in den Teil 1 dieses Abschnittes.
---

2 Anforderungen

Für die messgerätespezifischen Anforderungen an Taxameter vor dem Einbau in das individuelle Fahrzeug gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-007 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.

3 Konformitätsbewertung

Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten für Taxameter wie folgt:

B + F oder B + D oder H1.

Teil 2 Innerstaatliche Anforderungen

1 Zulassung

1.1
Die Bauarten der Wegstreckensignalgeber einschließlich ggf. zwischengeschalteter Einrichtungen bedürfen vorbehaltlich der Nummer 1.2 der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

1.2
Die Bauarten der Wegstreckensignalgeber einschließlich ggf. zwischengeschalteter Einrichtungen, die im eingebauten Zustand vom Fahrzeughersteller zusammen mit dem Fahrzeug in Verkehr gebracht werden, sind allgemein zur Eichung zugelassen.

1.3
Die Bauarten der Drucker bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

2 Begriffsbestimmungen

2.1
Wegstreckensignalgeber

Der Wegstreckensignalgeber einschließlich ggf. zwischengeschalteter Einrichtungen ist ein Gerät, das Signale bzw. Daten zur Berechnung der zurückgelegten Strecke liefert. Der Wegstreckensignalgeber bildet zusammen mit einem Taxameter nach Teil 1 das Messgerät.

2.2
Drucker

Ein Drucker ist ein Gerät zum Ausdruck der Preisdaten am Ende einer Fahrt, das an das Taxameter in Kraftfahrzeugen angeschlossen werden darf.

3 Anforderungen

3.1
Temperaturbereich

Im Temperaturbereich von -10 °C bis 70 °C muss das Taxameter funktionssicher arbeiten und die Fehlergrenzen einhalten.

3.2
Wegstreckensignalgeber

Der Wegstreckensignalgeber muss:

-
einen für die Übermittlung des Wegstreckensignals vorgesehenen Ausgang aufweisen,

-
für Geschwindigkeiten mindestens ab 3 km/h Wegstreckensignale liefern, wie sie für das Taxameter spezifiziert sind.

Hinsichtlich der Nennbetriebsbedingungen und Umgebungsklassen gelten für Wegstreckensignalgeber die Anforderungen nach Teil 1 Nr. 2 und Teil 2 Nr. 3.1.

3.3
Drucker

Wenn ein Drucker verwendet wird, so müssen die Quittungen am Ende der Fahrt die Preisdaten einer Fahrt umfassen, die in Anhang MI-007 Nr. 4 der Richtlinie 2004/22/EG aufgeführt sind. Die auf den Quittungen gedruckten Werte dürfen sich nicht von den am Taxameter angezeigten Werten unterscheiden.

Hinsichtlich der Nennbetriebsbedingungen und Umgebungsklassen gelten für Drucker die Anforderungen nach Teil 1 Nr. 2 und Teil 2 Nr. 3.1.

4 Inbetriebnahme

4.1
Anpassung an das individuelle Fahrzeug

Bei Einbau des Taxameters nach Teil 1 in ein (ggf. anderes) Fahrzeug ist eine Anpassung an das individuelle Fahrzeug bzw. den Wegstreckensignalgeber erforderlich. Nach einem solchen Einbau oder einem Tausch des Wegstreckensignalgebers ist eine Eichung vor der Inbetriebnahme mit den in den Nummern 4.2 bis 4.4 aufgeführten Anforderungen erforderlich.

4.2
Anpassung an den lokal gültigen Tarif

4.2.1
Die Anpassung an den Tarif ist bei einer Änderung des Tarifs erforderlich oder bei der Verwendung in einem anderen Tarifgebiet. Nach einer solchen Anpassung ist eine Eichung erforderlich.

4.2.2
Bei der Realisierung der Tarife sind die folgenden Bedingungen zu erfüllen:

-
Die Anfangsstrecke muss mindestens eine Fortschaltstrecke und die Anfangszeit mindestens eine Fortschaltzeit betragen. Ohne Antriebsumschaltung muss das Verhältnis zwischen der Anfangsstrecke und den Fortschaltstrecken unabhängig vom verwendeten Tarif gleich dem Verhältnis zwischen Anfangszeit und Fortschaltzeiten sein.

-
Überzählige Tarifstufen dürfen nicht anwählbar sein. Nicht verwendete Parameter müssen den Wert „0" aufweisen oder auf andere Weise einfach kontrollierbar sein.

-
Von der Betriebseinstellung BESETZT darf nur über die Betriebseinstellung KASSE nach Betriebseinstellung FREI geschaltet werden. Aus der Betriebseinstellung KASSE darf auch in die zuletzt verwendete Tarifstufe zurückgeschaltet werden.

4.3
Fehlergrenzen für Taxameter in Kraftfahrzeugen

Die Eichfehlergrenzen für den Gesamtfehler, d. h. für das im Fahrzeug eingebaute Messgerät, betragen

-
für die Anfangszeit 1,0 % dieser Zeit, mindestens jedoch 2s,

-
für die Fortschaltzeiten 1,0 % der Summe dieser Zeiten,

-
für die Anfangsstrecke 2,0 % dieser Strecke, mindestens jedoch 20m,

-
für die Fortschaltstrecken 2,0 % der Summe dieser Strecken,

-
für die Echtzeituhr 300s, wenn ein zeitabhängiger Tarif zum Einsatz kommt.

4.4
Sicherungsmaßnahmen

Es müssen Sicherungsmaßnahmen vorhanden sein zur Sicherung

-
der Eingabe bzw. Änderung der Tarifdaten und der Gerätekonstanten,

-
der Verbindung des Taxameters mit dem Wegstreckensignalgeber einschließlich ggf. zwischengeschalteter Einrichtungen und

-
der Verbindung des Taxameters zum angeschlossenen Drucker und ggf. weiteren Zusatzeinrichtungen.

5 Aufschriften

Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2004/22/EG sind für die Anzeigen auf Taxametern folgende Begriffe als Aufschriften zu verwenden:

-
Fahrpreis,

-
Zuschlag und

-
Tarif (für die aktive Tarifstufe bzw. Betriebseinstellung).

6 Übergangvorschriften

Für Messgeräte, die bis zum 13. Februar 2007 eine innerstaatliche Bauartzulassung erhalten haben, sind bei der Eichung die folgenden Fehlergrenzen für den Gesamtfehler (d. h. für das im Fahrzeug eingebaute Messgerät) zulässig:

-
für die Anfangszeit 1,5 %, mindestens 9s,

-
für die Fortschaltzeiten 1,5 % der Summe dieser Zeiten.



(die Abschnitte 3 bis 9 sind hier nicht dokumentiert)



Abschnitt 10 Abgasanalysatoren für Fremdzündungsmotoren

Teil 1 EG-Anforderungen

1 Begriffsbestimmungen

1.1
Abgasanalysator

Ein Abgasanalysator ist ein Messgerät, das zur Ermittlung der Volumenanteile bestimmter Bestandteile des Abgases eines Kraftfahrzeugmotors mit Fremdzündung bei vorhandener Feuchtigkeit der analysierten Probe dient.

Bei diesen Abgasbestandteilen handelt es sich um Kohlenmonoxid (CO), Kohlendioxid (CO2), Sauerstoff (O2) und Kohlenwasserstoffe (HC).

Der Kohlenwasserstoff-Anteil ist als Konzentration an n-Hexan (C6H14 ) auszudrücken; die Messung erfolgt mit der Nahinfrarot-Absorptionstechnik.

Die Volumenanteile der Abgasbestandteile CO, CO2 und O2 werden als Prozentsatz (vol %) ausgedrückt, die Volumenanteile der HC-Abgasbestandteile als Teile pro Million (ppm vol oder 10-6 vol).

Darüber hinaus errechnet ein Abgasanalysator den Lambda-Wert aus den Volumenanteilen der Abgasbestandteile.

1.2
Lambda-Wert

Der Lambda-Wert ist ein dimensionsloser Wert zur Darstellung des Verbrennungswirkungsgrades eines Motors als Luft/Kraftstoff-Verhältnis in den Abgasen. Er wird mit einer genormten Referenzformel bestimmt.

2 Anforderungen

2.1
Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-010 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.

Für Abgasanalysatoren sind zwei Geräteklassen (0 und I) definiert.

2.2
Bedienungsanleitung

Soweit in der Baumuster- bzw. Entwurfsprüfbescheinigung gefordert, muss jedem Messgerät eine Bedienungsanleitung beigegeben sein. Diese muss eine Beschreibung des Aufbaus und der Wirkungsweise des Gerätes sowie die Wartungsvorschriften enthalten.

3 Konformitätsbewertung

Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

B + F oder B + D oder H1.

4 Verwendung

4.1
Abweichend von § 33 Abs. 4 entsprechen die Verkehrsfehlergrenzen den Fehlergrenzen nach Nummer 2.1.

4.2
Wartung

Die Messgeräte müssen unter den in der Bedienungsanleitung angegebenen Bedingungen innerhalb der dort festgelegten Fristen, längstens jedoch in Abständen von sechs Monaten, gewartet werden. Die Wartung kann durch einen Wartungsdienst oder durch fachkundiges Personal des Messgerätebesitzers erfolgen; sie ist nachzuweisen.

Teil 2 Innerstaatliche Anforderungen

1 Zulassung

Die Bauarten von Abgasmessgeräten für Fremdzündungsmotoren bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung, ausgenommen der Abgasanalysatoren nach Teil 1 Nr. 1.1.

2 Begriffsbestimmung

Abgasmessgeräte für Fremdzündungsmotoren sind Messgeräte zur Bestimmung der Volumenkonzentration von bis zu drei der unter Nummer 6 spezifizierten Abgaskomponenten von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor.

3 Gebrauchsanweisung

Jedem Messgerät muss eine bei der Bauartzulassung festgelegte Gebrauchsanweisung beigegeben sein. Diese muss eine Beschreibung des Aufbaus und der Wirkungsweise des Gerätes sowie die Wartungsvorschriften enthalten.

4 Wartung

Die Messgeräte müssen unter den in der Gebrauchsanweisung angegebenen Bedingungen innerhalb der dort festgelegten Fristen, längstens jedoch in Abständen von sechs Monaten, gewartet werden. Die Wartung muss durch einen Wartungsdienst oder durch fachkundiges Personal des Messgerätebesitzers erfolgen; sie ist nachzuweisen und auf dem Messgerät kenntlich zu machen.

5 Aufschriften

5.1
Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 der Eichordnung müssen auf dem Messgerät angegeben sein:

-
die Typbezeichnung,

-
die Genauigkeitsklasse,

-
die Worte „Gebrauchsanweisung beachten" oder das entsprechende genormte Zeichen,

-
ein Hinweis auf die erforderliche Wartung,

-
bei Messgeräten ohne Ortshöhen-Korrektureinrichtung die Aufschrift „Geeicht für Ortshöhe... m. ü. N. N. ±... m".

5.2
Die Volumenkonzentration der Abgaskomponenten wird in „% vol CO", „% vol CO2", „10-6 vol HC" oder „ppm vol HC" und „% vol O2" angegeben.

5.3
Die Einheiten der Volumenkonzentrationen müssen so am Messgerät angebracht sein, dass sie der zugehörigen Messwertanzeige eindeutig zugeordnet sind.

6 Fehlergrenzen

6.1
Eichfehlergrenzen für die Volumenkonzentration:

6.1.1
Genauigkeitsklasse I:

5 % vom richtigen Wert, aber nicht weniger als

0,06 % vol für CO,

0,5 % vol für CO2,

12 • 10-6 vol für HC,

0,1 % vol für O2

6.1.2
Genauigkeitsklasse II (gilt nur für die Messung von CO):

10 % vom richtigen Wert, aber nicht weniger als 0,2 % vol CO.

6.2
Verkehrsfehlergrenzen für die Volumenkonzentration:

6.2.1
Genauigkeitsklasse I:

Die Verkehrsfehlergrenzen sind gleich den Eichfehlergrenzen.

6.2.2
Genauigkeitsklasse II:

15 % vom richtigen Wert, aber nicht weniger als 0,3 % vol CO.

7 Übergangsvorschriften

7.1
CO-Abgasmessgeräte, die bis zum 31. Dezember 1979 gemäß § 47 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) nach den Richtlinien über Einrichtungen für die CO-Messung der Abgase von Ottomotoren nach Anlage XI StVZO vom 27. November 1967 (VkBl. 1967 S. 649) ein Gutachten der Prüfstelle für die Abgase von Kraftfahrzeugen beim Rheinisch-Westfälischen Technischen Überwachungsverein, Essen, erhalten haben, sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.

7.2
Allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassene CO-Abgasmessgeräte, die bis zum 31. Dezember 1984 erstgeeicht worden sind, können unbegrenzt nachgeeicht werden. Sie müssen die in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen mit Ausnahme der in den Nummern 5 und 6 festgelegten Bestimmungen einhalten. Die Eichfehlergrenzen dieser Abgasmessgeräte betragen für die Volumenkonzentration 0,7 %, die Verkehrsfehlergrenzen 1 %.

7.3
CO-Abgasmessgeräte, deren Bauart von der Bundesanstalt bis zum 31. Dezember 1992 zugelassen und die bis zum 31. Dezember 1995 erstgeeicht worden sind, können unbegrenzt nachgeeicht werden. Sie müssen die in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen mit Ausnahme der Bestimmungen in Nummer 6 einhalten. Die Eichfehlergrenzen dieser Abgasmessgeräte für die Volumenkonzentration betragen 0,5 %, die Verkehrsfehlergrenzen 0,7 %. Bei Mehrgasmessgeräten muss aus der Aufschrift hervorgehen, dass nur der CO-Kanal geeicht ist.



Abschnitt 11 Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte (hier nicht dokumentiert)





 

Frühere Fassungen von Anlage 18 Eichordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2007Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
vom 08.02.2007 BGBl. I S. 70

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 18 Eichordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 18 EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EichO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 EichO Aufstellung, Gebrauch und Wartung (vom 13.02.2007)
... zu seinem Vorteil ausnutzen. (2) Wer nach Anlage 13 Abschnitt 6 Nr. 5 oder Anlage 18 Abschnitt 9 Nr. 4 oder Abschnitt 10 Nr. 4 oder nach der Zulassung verpflichtet ist, ...
§ 7j EichO Inverkehrbringen und Inbetriebnahme (vom 13.02.2007)
... erfüllen, 2. die in den jeweils anzuwendenden Anlagen 1, 2, 5, 6, 7, 10, 18 , 20 und 22 unter dem Titel „EG-Anforderungen" genannten Bedingungen erfüllen, ... erfüllen, 3. einem in den jeweils anzuwenden Anlagen 1, 2, 5, 6, 7, 10, 18 , 20 und 22 unter dem Titel „Konformitätsbewertung" vorgeschriebenen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... Anlage 17: Messgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen Anlage 18 : Messgeräte im Straßenverkehr Anlage 19: Zeitzähler - Stoppuhren ... erfüllen, 2. die in den jeweils anzuwendenden Anlagen 1, 2, 5, 6, 7, 10, 18 , 20 und 22 unter dem Titel „EG-Anforderungen" genannten Bedingungen erfüllen, ... erfüllen, 3. einem in den jeweils anzuwenden Anlagen 1, 2, 5, 6, 7, 10, 18 , 20 und 22 unter dem Titel „Konformitätsbewertung" vorgeschriebenen ... III nach Nummer 3.1 der Anlage 9 entsprechen, soweit anwendbar." 34. Anlage 18 wird wie folgt geändert: a) Die Einführung vor Abschnitt 1 wird wie folgt ... a) Die Einführung vor Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 18 (zu § 7k) Abschnitt 1 Wegstreckenzähler in Kraftfahrzeugen Abschnitt ...