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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
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Anlage 19 - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)
V. v. 12.08.1988 BGBl. I S. 1657; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 3 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Anlage 19 Zeitzähler - Stoppuhren
Anlage 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
1 Zulassung
Die Bauarten der Stoppuhren bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
2 Aufschriften
Bei mechanischen Stoppuhren müssen auf dem Ziffernblatt oder auf dem Gehäuse zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 angegeben sein
Die Bauarten der Stoppuhren bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
2 Aufschriften
Bei mechanischen Stoppuhren müssen auf dem Ziffernblatt oder auf dem Gehäuse zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 angegeben sein
- -
- Meßbereich,
- -
- Halbschwingungsdauer.
- 3.1
- Die Eichfehlergrenzen für die einzelne Messung sind gleich dem kleinsten Skalenteilungswert bzw. Ziffernschritt vermehrt um 0,5 Promille der gemessenen Zeit.
- 3.2
- Bei elektronischen Stoppuhren gelten die Fehlergrenzen im Temperaturbereich von - 10 °C bis 50 °C und im Spannungsbereich 0,9 U0 bis U0, wobei U0 die Nennspannung der vom Hersteller empfohlenen Spannungsquelle ist.
- 3.3
- Bei mechanischen Stoppuhren gelten die Fehlergrenzen im Temperaturbereich von 5 °C bis 35 °C.
- 3.3.1
- Die Fehlergrenzen gelten für alle Lagen, die um nicht mehr als 30 Grad von den Lagen "Krone oben" und "Zifferblatt oben" abweichen.
- 3.3.2
- Bei Stoppuhren mit festgesetzter Gebrauchslage gelten die Fehlergrenzen für alle Lagen, die um nicht mehr als 15 Grad von der festgesetzten Gebrauchslage abweichen.
Zitierungen von Anlage 19 Eichordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 19 EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EichO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... Untersuchungen Anlage 18: Messgeräte im Straßenverkehr Anlage 19 : Zeitzähler - Stoppuhren Anlage 20: Messgeräte für Elektrizität ...
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