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Anlage 20 - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)
V. v. 12.08.1988 BGBl. I S. 1657; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 3 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Anlage 20 (zu § 7k) Messgeräte für Elektrizität
Abschnitt 1 Elektrizitätszähler
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen
Abschnitt 2 Messwandler für Elektrizitätszähler
Abschnitt 1 Elektrizitätszähler
Teil 1 EG-Anforderungen
1 Begriffsbestimmungen
2 Anforderungen
3 Konformitätsbewertung
Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:
B + F oder B + D oder H1.
Teil 2 Innerstaatliche Anforderungen
1 Zulassung
Die Bauarten der nachfolgend aufgeführten Elektrizitätszähler einschließlich der Zusatzeinrichtungen bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung, ausgenommen der Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch, für die Teil 1 gilt:
Kilovarstunden" (kvarh) oder Megavarstunden" (Mvarh),
Kilovoltamperestunden" (kVAh) oder Megavoltamperestunden" (MVAh),
---
---
Am Zählergehäuse muss mindestens eine Hauptstempelstelle vorgesehen sein; sie darf geteilt sein. Anstelle von Sicherungsstempeln können mehrere Hauptstempel aufgebracht werden.
5 Übergangsvorschriften
Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler, die nach § 9 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung von der Eichpflicht ausgenommen waren, sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen. Sie müssen bis spätestens 1. Januar 2003 erstgeeicht sein und können unbefristet nachgeeicht werden.
Für allgemein zur Eichung zugelassene Zusatzeinrichtungen betragen die Eichfehlergrenzen für
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen
Abschnitt 2 Messwandler für Elektrizitätszähler
Abschnitt 1 Elektrizitätszähler
Teil 1 EG-Anforderungen
1 Begriffsbestimmungen
- 1.1
- Ein Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch ist eine Einrichtung, die die in einem Stromkreis verbrauchte elektrische Wirkenergie misst.
- 1.2
- Formelzeichen für physikalische Größen
2 Anforderungen
- 2.1
- Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-003 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Zähler im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet wird.
- 2.2
- Inbetriebnahme
3 Konformitätsbewertung
Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:
B + F oder B + D oder H1.
Teil 2 Innerstaatliche Anforderungen
1 Zulassung
Die Bauarten der nachfolgend aufgeführten Elektrizitätszähler einschließlich der Zusatzeinrichtungen bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung, ausgenommen der Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch, für die Teil 1 gilt:
- -
- Wechselstrom-Wirkverbrauchszähler mit Induktionsmesswerk,
- -
- Wechselstrom-Blindverbrauchszähler mit Induktionsmesswerk,
- -
- Wechselstrom-Wirkverbrauchszähler mit elektronischem Messwerk,
- -
- Wechselstrom-Blindverbrauchszähler mit elektronischem Messwerk,
- -
- Scheinverbrauchszähler,
- -
- Gleichstrom-Wattstundenzähler.
- 2.1
- Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 müssen auf jedem Zähler angegeben sein
- -
- die Ableseeinheit mit dem Namen der Einheiten
Kilovarstunden" (kvarh) oder Megavarstunden" (Mvarh),
Kilovoltamperestunden" (kVAh) oder Megavoltamperestunden" (MVAh),
- -
- die Nennfrequenz, Nennstromstärke (Grenzstromstärke, Nr. 2.1.1) und Nennspannung, bei Messsätzen aus Zählern und getrennten Nebenwiderständen oder Vorwiderständen die Nennstromstärke oder die Nennspannung des Messsatzes,
- -
- die Zählerart sowie die Bauartbezeichnung des Herstellers,
- -
- die Anzahl der Läuferumdrehungen oder bei statischen Zählern der Impulse je Ableseeinheit,
- -
- der Schaltplan oder die Schaltungsnummer.
- 2.1.1
- Die Nennstromstärke und die Grenzstromstärke z. B. in der Form 10 (40) A für einen Zähler mit einer Nennstromstärke von 10 A und einer Grenzstromstärke von 40 A.
- 2.1.2
- Blindverbrauchszähler müssen entsprechend der Phasenverschiebung, für die die Zähler bestimmt sind, die Aufschrift Für Voreilung" oder Für Nacheilung" oder Für negativen Blindstrom" oder Für positiven Blindstrom" oder dergleichen tragen. Die genannten Aufschriften können bei Blindverbrauchszählern mit Rücklaufhemmung entfallen, die ohne Änderung der Einstelleinrichtungen lediglich durch entsprechenden Anschluss der äußeren Leitungen für vor- oder nacheilenden Blindstrom verwendbar und unter dieser Voraussetzung für beliebige Phasenverschiebung zugelassen sind.
- 2.1.3
- Messwandlerzähler müssen durch die Aufschrift Messwandlerzähler" gekennzeichnet sein.
- 2.2
- Die Bezeichnungen und Aufschriften nach den Nummern 2.1 bis 2.1.3, mit Ausnahme des Schaltplanes, müssen angebracht sein
- a)
- auf einem an der Vorderseite der Zählerkappe angebrachten Schild (Hauptschild, Leistungsschild) oder
- b)
- auf einem Teil des Deckblatts des Zählwerks (Angabenteil des Deckblatts), der von dem die Anzeige umfassenden Teil des Deckblatts (Zifferblatt) deutlich getrennt ist.
- 2.3
- Die Fabriknummer des Zählers muss außer auf dem Hauptschild nach Nummer 2.2 Buchstabe a auch auf der Grundplatte außen sichtbar angebracht sein.
- 2.3.1
- Die Fabriknummer des Zählers muss auf zugehörigen getrennten Neben- und Vorwiderständen angebracht sein.
- 2.3.2
- Das Gleiche gilt für die von einem getrennten Nebenwiderstand zum Zähler führenden Leitungen, sofern diese nicht am Nebenwiderstand oder am Zähler dauernd fest angebracht sind.
- 2.4
- Bei Zählern mit getrennten Neben- oder Vorwiderständen müssen auf einem Schild (Zusatzschild) die Fabriknummern der Neben- und Vorwiderstände, der Widerstand, der Querschnitt und die gesamte Länge der zu den Widerständen gehörigen Leitungen sowie der Spannungsabfall am Nebenwiderstand bei Nennstromstärke unter angeschlossenem Zähler und der Spannungsabfall am Zähler bei Nennstromstärke unter angeschlossenem Nebenwiderstand angegeben sein.
- 2.5
- Bei Zählern mit Zusatzeinrichtung für die Anzeige der Höchstleistung (Maximumzähler) müssen auf der Maximumskale die Dauer der Messperiode, die Maximumkonstante und die Kupplungs- oder die Entkupplungsdauer des Mitnehmers vermerkt sein.
- 2.5.1
- Bei Zählern mit Zusatzeinrichtung für die Anzeige des Überverbrauchs muss die Registriergrenze des Überverbrauchs angegeben sein.
- 3.1
- Allgemeines
- 3.2
- Eichfehlergrenzen der Zähler für ein- und mehrphasigen Wechselstrom
- 3.2.1
- Die Fehler der Zähler dürfen die in den nachstehenden Zahlentafeln genannten Eichfehlergrenzen bei den angegebenen Stromstärken, Leistungsfaktoren und Belastungsarten nicht überschreiten. Die Fehlergrenzen gelten für die Nennfrequenz.
- 3.2.2
- In den nachstehenden Tabellen bedeuten
- -
- Ib die Nennstromstärke des Zählers,
- -
- Imax die Grenzstromstärke, sie beträgt bei normalbelastbaren Zählern und bei Messwandlerzählern das 1,2-fache und bei besonders belastbaren Zählern (Großbereichszählern) ganze Vielfache der Nennstromstärke,
- -
- φ den Winkel, dessen Kosinus gleich dem Leistungsfaktor und dessen Sinus gleich dem Blindleistungsfaktor ist.
- 3.2.3
- Eichfehlergrenzen für Wirkverbrauchszähler und Wirkverbrauchs-Messwandlerzähler
Stromstärke | cos φ | Zählerart E = Einphasen M = Mehr- phasenzähler | Belastungs- art bei Mehrphasen- zählern | Eichfehlergrenzen in | ||
unmittel- bar ange- schlossene Zähler | Messwandlerzähler | |||||
a) | b) | |||||
0,05 Ib | 1 | E, M | symmetrisch | 4,0 | 0,2 | 2,5 |
0,1 Ib bis Imax | 1 | E, M | symmetrisch | 3,0 | 0,2 | 2,0 |
0,2 Ib bis Ib | 1 | M | einseitig *) | 3,5 | 0,3 | 2,5 |
0,1 Ib | 0,5 | E, M | symmetrisch | 5,0 | 0,3 | 4,0 |
0,2 Ib bis Imax | 0,5 | E, M | symmetrisch | 4,0 | 0,3 | 2,5 |
Ib | 0,5 | M | einseitig *) | 5,0 | 0,4 | 4,0 |
0,2 Ib | 0,25 | E, M | symmetrisch | - | 0,5 | 5,0 |
---
- *)
- bei symmetrischem Spannungsdreieck
- a)
- Die Fehlergrenzen gelten für Zähler, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik der Klasse 0,2 S angehören und nach dem 31. Dezember 2006 eine innerstaatliche Bauartzulassung erhalten haben.
- b)
- Die Fehlergrenzen gelten für die nicht Spalte a) zuzurechnenden Messwandlerzähler.
- 3.2.4
- Eichfehlergrenzen für Blindverbrauchszähler und Blindverbrauchs-Messwandlerzähler
Stromstärke | sin φ | Zählerart E = Einphasen M = Mehr- phasenzähler | Belastungs- art bei Mehrphasen- zählern | Eichfehlergrenzen in | |
unmittel- bar ange- schlossene Zähler | Mess- Wandler zähler | ||||
0,1 Ib | 1 | E, M | symmetrisch | 5,0 | 4,0 |
0,2 Ib bis im. | 1 | E, M | symmetrisch | 4,0 | 3,0 |
0,2 Ib bis Imax | 1 | M | einseitig *) | 6,0 | 5,0 |
0,5 Ib bis Imax | 0,5 | E, M | symmetrisch | 4,0 | 3,0 |
Ib | 0,5 | M | einseitig*) | 6,0 | 5,0 |
---
- *)
- bei symmetrischem Spannungsdreieck
- 3.2.5
- Eichfehlergrenzen für Scheinverbrauchszähler und Scheinverbrauchs-Messwandlerzähler
Stromstärke | Leistungsfaktor cos φ | Eichfehlergrenzen in % |
0,1 Ib | 1 und 0 | 5,0 |
0,2 Ib bis Imax | 1 und 0 | 4,0 |
0,5 Ib | 0,87 und 0,5 | 5,0 |
- 3.3
- Eichfehlergrenzen der Gleichstromzähler
- 3.3.1
- Die Fehler der Gleichstromzähler dürfen bei den in der nachstehenden Zahlentafel angegebenen Werten der Leistung P als Vielfaches der Nennleistung Pb folgende Eichfehlergrenzen nicht überschreiten:
Leistung P | 0,05 Pb | 0,1 Pb | 0,5 Pb | 1,0 Pb | 1,25 Pb |
Fehlergrenzen in % | 9 | 6 | 3 | 3 | 4 |
- 3.3.2
- Bei Zwischenwerten der Leistung dürfen die Fehler des Zählers für keine Belastung größer sein, als dem Linienzug entspricht, der sich bei graphischer Darstellung durch geradlinige Verbindung der Werte vorstehender Zahlentafel ergibt.
- 3.3.3
- Bei Zählern, welche zusätzlich mit getrennten Neben- oder Vorwiderständen verwendet werden, gelten die Nummern 3.3.1 und 3.3.2 für die Zähler einschließlich der Neben- oder Vorwiderstände.
Am Zählergehäuse muss mindestens eine Hauptstempelstelle vorgesehen sein; sie darf geteilt sein. Anstelle von Sicherungsstempeln können mehrere Hauptstempel aufgebracht werden.
5 Übergangsvorschriften
Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler, die nach § 9 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung von der Eichpflicht ausgenommen waren, sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen. Sie müssen bis spätestens 1. Januar 2003 erstgeeicht sein und können unbefristet nachgeeicht werden.
Für allgemein zur Eichung zugelassene Zusatzeinrichtungen betragen die Eichfehlergrenzen für
- -
- mechanische Maximumwerke 2 %,
- -
- elektronische Maximumwerke 1 %,
- -
- mechanische Überverbrauchszählwerke 3 %,
- -
- elektronische Überverbrauchszählwerke 1 %.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung V. v. 8. Februar 2007 BGBl. I S. 70 m.W.v. 13. Februar 2007
Frühere Fassungen von Anlage 20 Eichordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 13.02.2007 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung vom 08.02.2007 BGBl. I S. 70 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 20 Eichordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 20 EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EichO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7j EichO Inverkehrbringen und Inbetriebnahme (vom 13.02.2007)
... erfüllen, 2. die in den jeweils anzuwendenden Anlagen 1, 2, 5, 6, 7, 10, 18, 20 und 22 unter dem Titel EG-Anforderungen" genannten Bedingungen erfüllen, ... erfüllen, 3. einem in den jeweils anzuwenden Anlagen 1, 2, 5, 6, 7, 10, 18, 20 und 22 unter dem Titel Konformitätsbewertung" vorgeschriebenen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... Messgeräte im Straßenverkehr Anlage 19: Zeitzähler - Stoppuhren Anlage 20 : Messgeräte für Elektrizität Anlage 21: Schallpegelmessgeräte ... erfüllen, 2. die in den jeweils anzuwendenden Anlagen 1, 2, 5, 6, 7, 10, 18, 20 und 22 unter dem Titel „EG-Anforderungen" genannten Bedingungen erfüllen, ... erfüllen, 3. einem in den jeweils anzuwenden Anlagen 1, 2, 5, 6, 7, 10, 18, 20 und 22 unter dem Titel „Konformitätsbewertung" vorgeschriebenen ... aus der Aufschrift hervorgehen, dass nur der CO-Kanal geeicht ist." 35. In Anlage 20 werden die Einführung vor Abschnitt 1 sowie der Abschnitt 1 durch folgende Vorschriften ... Abschnitt 1 sowie der Abschnitt 1 durch folgende Vorschriften ersetzt: „Anlage 20 (zu § 7k) Abschnitt 1 Elektrizitätszähler Teil 1: ...
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