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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
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2. Abschnitt - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)
V. v. 12.08.1988 BGBl. I S. 1657; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 3 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Teil 10 Einrichtungen und Betriebe im Bereich des gesetzlichen Meßwesens
2. Abschnitt Instandsetzungsbetriebe und Wartungsdienste
§ 72 Instandsetzungsbetriebe
§ 72 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die zuständige Behörde kann Betrieben, die geeichte Meßgeräte instand setzen (Instandsetzer), auf Antrag die Befugnis erteilen, instandgesetzte Meßgeräte durch ein Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzerkennzeichen), wenn sie mit den zur Reparatur und Justierung erforderlichen Einrichtungen und mit sachkundigem Personal ausgestattet sind.
(2) Die zuständige Behörde kann Angaben und Unterlagen zum Nachweis der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen verlangen. Die Befugnis wird schriftlich für bestimmte Meßgerätearten erteilt. Dem Instandsetzer wird ein Instandsetzerkennzeichen zugeteilt.
(3) Die Befugnis kann außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze widerrufen werden, wenn der Instandsetzer die eichrechtlichen Vorschriften nicht beachtet.
(4) Für Meßgeräte nach § 57b der Straßenverkehrszulassungsordnung kann anstelle des Instandsetzerkennzeichens das dort vorgesehene Einbauschild verwendet werden.
(5) Der Instandsetzer darf nur Meßgeräte mit dem Instandsetzerkennzeichen versehen, die von ihm instandgesetzt worden sind und bei denen die Gültigkeitsdauer nach § 12 noch nicht abgelaufen ist. Er hat im unteren Feld des Instandsetzerkennzeichens das Datum seiner Anbringung einzutragen und die zuständige Behörde von der Anbringung unverzüglich schriftlich zu verständigen.
(6) Der Instandsetzer hat den Hauptstempel und eine zusätzliche Angabe "Geeicht bis ..." nach der Instandsetzung zu entwerten. Entfernte Sicherungsstempel hat der Instandsetzer durch sein Stempelzeichen zu ersetzen.
(7) Stellt der Instandsetzer seine Tätigkeit ein, hat er die zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen und ihr sämtliche Instandsetzerkennzeichen und Stempelzeichen zu übergeben.
(8) Die Ausführung des Instandsetzerkennzeichens und des Stempelzeichens ist in Anhang D Nr. 6 festgelegt.
§ 73 (weggefallen)
§ 73 wird in 1 Vorschrift zitiert
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3850/b10377.htm