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Anhänge - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)
V. v. 12.08.1988 BGBl. I S. 1657; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 3 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Anhänge
Anhang A (zu § 8) Ausnahmen von der Eichpflicht
Anhang A hat 2 frühere Fassungen
Von der Eichpflicht ausgenommen sind
- 1.
- Maßstäbe und Meßbänder mit einer Länge von 2 Meter oder weniger,
- 2.
- Längenmeßgeräte zur Messung von Folien mit einer Dicke von 0,5 Millimeter oder weniger, Kunststoffschnüren mit einem Durchmesser von 1 Millimeter oder weniger, Bändern jeder Art, Litzen, Drahtgeflechten, Drahtgeweben, Dachpappen und Dämmstoffen,
- 3.
- Meterzähler und Wickelautomaten mit eingebautem Lagenzähler für die Messung von Garnen bei Verkaufseinheiten von 10.000 Meter oder weniger,
- 4.
- Wickellängen- und Dickenmeßgeräte für Naturdärme,
- 5.
- Verbandstoffmeßmaschinen,
- 6.
- Behälter für Fäkalien, Abfälle, Aushub und Abbruchmaterial,
- 7.
- Maße mit einem Volumen von 20 Kubikzentimeter oder weniger für Obenschmieröle und andere Kraftstoffzusätze,
- 8.
- Lagerbehälter für Bitumen,
- 9.
- im geschäftlichen und amtlichen Verkehr formbeständige Behältnisse, die
- a)
- bereitgehalten werden,
- b)
- zur Ausfuhr bestimmt sind und im amtlichen Verkehr für die auszuführende Füllmenge nicht als Meßgerät dienen,
- c)
- gefüllt eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich des Eichgesetzes verbracht und ohne Umfüllung in den Verkehr gebracht werden,
- 10.
- Seeschiffe, die bei der mittelbaren Bestimmung der Masse ihrer Ladung als Meßgeräte für das Volumen des von ihnen verdrängten Wassers dienen,
- 11.
- nichtstationäre Volumenmeßanlagen, die ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben zur Abgabe flüssiger oder verflüssigter Düngemittel eingesetzt werden,
- 12.
- Meßeinrichtungen an Sammelfahrzeugen für Altöl,
- 13.
- Meßgeräte für Wasser bei der Herstellung von Beton,
- 14.
- Meßgeräte zur Bestimmung der Dichte von Beton,
- 15.
- Volumen- und Durchflußmeßgeräte für Abwässer,
- 16.
- Messgeräte zur Füllung von Ausschankmaßen,
- 17.
- Messgeräte zur Bestimmung des Volumens oder der Masse, die in landwirtschaftlichen Betrieben im geschäftlichen Verkehr bereitgehalten und deutlich erkennbar als nicht geeicht gekennzeichnet sind,
- 18.
- Messbehälter für nichtflüssige Messgüter,
- 19.
- (weggefallen)
- 20.
- (weggefallen)
- 21.
- Maße mit einem Volumen von 50 Kubikzentimeter oder weniger für Feuchtebestimmer von Getreide und Ölfrüchten,
- 22.
- Volumenmeßgeräte für Laboratoriumszwecke der Anlage 12 im geschäftlichen und amtlichen Verkehr sowie bei der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln; § 3 Abs. 2 bleibt unberührt,
- 23.
- Meßgeräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milch und Milcherzeugnissen nach einem optischen Verfahren, wenn die Meßergebnisse mindestens zweimal täglich mit einem geeichten Meßgerät für milchwirtschaftliche Untersuchungen überprüft werden,
- 24.
- Wegstreckenzähler in
- a)
- Kraftomnibussen des Linienverkehrs nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes,
- b)
- Kraftfahrzeugen des Ausflugsfahrten- und des Ferienzielreiseverkehrs nach § 48 des Personenbeförderungsgesetzes,
- c)
- Kraftfahrzeugen für Beförderungen auf Grund der Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273),
- d)
- Mietomnibussen nach § 49 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes,
- e)
- Fahrzeugen des Güterkraftverkehrs,
- f)
- (weggefallen)
- g)
- Fahrzeugen für die ausschließliche Beförderung von Schwerbehinderten, Krankentransport- und Bestattungsfahrzeugen, wenn das Beförderungsentgelt nicht nach der gefahrenen Wegstrecke berechnet wird,
- h)
- Selbstfahrervermietfahrzeugen,
- i)
- Kundendienstfahrzeugen,
- 25.
- Wegstreckenzähler in Fahrtschreibern und Kontrollgeräten, die nach § 57b der Straßenverkehrszulassungsordnung geprüft sind,
- 26.
- Parkuhren,
- 27.
- im geschäftlichen Verkehr über Versorgungsleitungen,
- a)
- Meßgeräte in Erdöl- und Erdgasgewinnungsanlagen, die nur zur verhältnismäßigen Aufteilung einer Liefermenge auf verschiedene Geschäftspartner dienen,
- b)
- Tarifschaltuhren an Meßgeräten für die Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, deren Stand und deren eingestellte Schaltzeiten bei geschlossenem Gehäuse erkennbar sind; Zeitgeber für Maximumzähler, für Rundsteueranlagen und für Belastungsmeßgeräte für Gas, Wasser oder Wärme; Tonfrequenzrundsteuerempfänger,
- c)
- Überschußblindverbrauchszähler, die aus Wirk- und Blindverbrauchszählern zusammengesetzt sind,
- d)
- Zähler zur Bestimmung von Transformatorenverlusten,
- e)
- Münzwerke,
- 28.
- Meßgeräte im geschäftlichen Verkehr über Versorgungsleitungen zwischen gleichbleibenden Partnern für
- a)
- Wasser mit maximalem Durchfluß von mindestens 2.000 m³/h,
- b)
- Wasserdampf,
- c)
- Flüssigkeiten außer Wasser mit maximalem Durchfluß von mindestens 600 m³/h,
- d)
- die Mengenmessung von Brenngasen mit maximalem Durchfluß von mindestens 150.000 m³/h im Normzustand,
- e)
- Brenngase mit Brennwerten unter 6,5 kWh/m³, die unter einem Überdruck von weniger als 3 bar stehen, oder andere Gase außer Brenngase; dies gilt nur dann, wenn Lieferer und Empfänger die Liefermenge unabhängig voneinander messen oder die Meßgeräte gemeinsam durch fachkundiges Personal überwachen,
- f)
- Elektrizität mit einer höchsten dauernd zulässigen Betriebsspannung von mindestens 123.000 V oder bei einer Nennstromstärke von mehr als 5.000 A,
- g)
- den Austausch thermischer Energie (Wärme- und Kältezähler) mit einer Nennleistung von mindestens 10 MW;
- 29.
- im amtlichen Verkehr
- a)
- Meßgeräte
- aa)
- für Messungen nach dem Zoll- und Steuerrecht sowie dem Branntweinmonopolrecht,
- bb)
- zur Erstattung von Gutachten für staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Verfahren, Schiedsverfahren oder für andere amtliche Zwecke oder
- cc)
- zur Erstattung von Schiedsgutachten,
- b)
- zur Eichung zugelassene Zähler und Meßwerkzeuge für Branntwein, die nach dem Gesetz über das Branntweinmonopol und seinen Ausführungsbestimmungen geprüft und beglaubigt werden, sowie Messanlagen, die der Erfassung von Alkohol oder Alkohol-Wasser-Mischungen dienen,
- c)
- Lager-, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrecht, die vor dem 1. Juli 1973 in Gebrauch genommen und zollamtlich vermessen sind,
- d)
- (aufgehoben)
- e)
- Dosiereinrichtungen zur Kennzeichnung von Mineralölen nach dem Mineralölsteuergesetz 1964,
- f)
- Meßgeräte zur Messung der Rauchgastemperatur nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490),
- g)
- Reifenprofilmeßgeräte,
- h)
- Bremsprüfstände,
- i)
- Meßgeräte zur Prüfung der Einstellung von Scheinwerfern an Fahrzeugen,
- 30.
- Messgeräte im öffentlichen Vermessungswesen und im Markscheidewesen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung V. v. 6. Juni 2011 BGBl. I S. 1035 m.W.v. 17. Juni 2011
Anhang B (zu den §§ 12 und 14) Besondere Gültigkeitsdauer der Eichung
Anhang B hat 2 frühere Fassungen
Ordnungsnummer | Meßgeräteart | Gültigkeitsdauer in Jahren, sofern nicht anders angegeben |
1.1 | mechanische Längenmeßgeräte mit Ausnahme von Längenmeßmaschinen | nicht befristet |
1.2 | Längenmeßmaschinen im Einzelhandel | nicht befristet |
1.3 | Chorometer | 1 |
2.1 | Flächenmeßwerkzeuge | nicht befristet |
4.1 | Flüssigkeitsmaße | nicht befristet |
4.2 | Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit Ausnahme der Messwerkzeuge nach Nummern 4.3 und 4.4 | 3 |
4.3 | Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit festen Maßwänden, bei denen der Maßraum und die Maßraumeinstellung einsehbar sind | nicht befristet |
4.4 | Volumenmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas sind | nicht befristet |
4.5 | Lagerbehälter und Lagergefäße, soweit sie nicht zu den Gefäßen nach Nummer 4.6 oder den Lagerbehältern nach Nummer 4.7 gehören | 12 |
4.6 | Lagergefäße, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrecht | nicht befristet |
4.7 | Lagerbehälter, bei denen die Messbeständigkeit des Maßraums durch eine vollständige Vermessung frühestens 5 Jahre nach einer vorausgegangenen Eichung festgestellt ist und der Sumpf bei Behältern mit vollaufliegendem Boden nicht in den Maßraum einbezogen ist | nicht befristet |
4.8 | Transport-Messbehälter | 9 |
4.9 | Holzfässer und Kunststofffässer mit Ausnahme der Fässer nach Nummern 4.5 und 4.6 | 5 |
4.10 | Metallfässer mit Ausnahme der Fässer nach Nummern 4.5, 4.6 und 4.11 | 8 |
4.11 | Fässer aus nichtrostendem Stahl Nummer 1.4301 nach DIN 17441, Ausgabe Juli 1985, oder aus einem gleichwertigen Werkstoff, mit oder ohne Kunststoffummantelung, die einen Innenüberdruck von 5 bar ohne bleibende Verformung aushalten | nicht befristet |
5.1 | Meßanlagen mit Zählern für verflüssigte Gase | 1 |
5.2 | Meßanlagen mit Volumenzählern für Milch | 1 |
5.3 | Volumenzähler für mineralische Schmieröle mit Viskositäten größer als 20 mPa x s im Messzustand | 4 |
5.4 | Ortsfeste Heizölzähler zur Versorgung einzelner Wohnungen | 10 |
6.1 | Wasserzähler für Kaltwasser und ihre mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.4 Wird die Meßrichtigkeit der Meßgeräte vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 102 (1992) Nr. 4 S. 295 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 3 Jahre. | 6 |
6.2 | Wasserzähler für Warmwasser mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 6.3 | 5 |
6.2a | Elektronische Zusatzeinrichtungen für Wasserzähler (Kalt- und Warmwasser), sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Stempelverletzung möglich ist | 8 |
6.3 | Kondensatwasserzähler | 8 |
6.4 | Einrichtungen zur Meßwertübertragung einschließlich der zugehörigen Meßwertgeber an Wassermeßgeräten | nicht befristet |
7.1 | Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 10 m³/h oder kleiner sowie Turbinenradgaszähler mit dauergeschmierten Lagern der Turbinenradwelle (ohne Schmierungseinrichtung) sowie Ultraschallgaszähler mit einem maximalen Durchfluss von mindestens 1.600 m³/h Wird die Meßrichtigkeit der Balgengaszähler vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 102 (1992) Nr. 4 S. 297 und 107 (1997) Nr. 2 S. 122 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer der Eichung um jeweils 4 Jahre. | 8 |
7.2 | Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von über 10 m³/h und kleiner 25 m³/h, Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von 4.000 m³/h und kleiner sowie Wirbelgaszähler | 12 |
7.3 | Balgen- und Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 25 m³/h bis 1.600 m³/h | 16 |
7.4 | Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von über 4.000 m³/h bis kleiner 16.000 m³/h | 16 |
7.5 | Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 2.500 m³/h und größer sowie Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von 16.000 m³/h und größer | nicht befristet |
7.6 | Drehkolbengaszähler, Turbinenradgaszähler, Wirbelgaszähler und Ultraschallgaszähler im geschäftlichen Verkehr zwischen gleichbleibenden Partnern mit einem maximalen Durchfluss von mindestens 1.600 m³/h Gas im Betriebszustand, wenn ein Vergleichszähler eingebaut ist, der zu Vergleichsmessungen in Reihe geschaltet werden kann, oder wenn in Dauerreihenschaltung ein Vergleichszähler mit unter- schiedlichen physikalischen Messverfahren eingebaut ist, unter der Voraussetzung, dass Vergleichsmessungen bei der ersten Inbetriebnahme und nachfolgend min- destens einmal jährlich ausgeführt werden, deren Ergebnisse keine Veränderungen der Abweichungen von mehr als der Hälfte der Eichfehlergrenzen gegenüber den bei der Inbetriebnahme festgestellten Abweichungen zeigen | nicht befristet |
7.7 | Brennwertmeßgeräte für Gase | 1 |
7.8 | Wirkdruckgaszähler, wenn ein Filter vorgeschaltet ist, das durch Differenzdruckmessung mit Maximumanzeige überwacht wird | 4 |
7.9 | Gasdruckregelgeräte zur thermischen Gasabrechnung, wenn Geräte der Genauigkeitsklassen AC 2,5 und AC 5 mindestens einmal jährlich und Geräte der Genauigkeitsklassen AC 10 mindestens in Zeitabständen, die der Eichgültigkeit der zugehörigen Gaszähler entsprechen, vom Versorgungsunternehmen nachgeprüft, gekennzeichnet und die Ergebnisse aufgezeichnet werden | nicht befristet |
7.10 | Mengenumwerter für Gase Wird die Messrichtigkeit des Mengenumwerters innerhalb der Eichfehlergrenzen durch mindestens einmal jährlich von einer staatlich anerkannten Prüfstelle oder einer Eichbehörde durchgeführte Nachprüfungen am Betriebspunkt bestätigt und im Datenbuch des Mengenumwerters bescheinigt, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils ein Jahr. | 5 |
7.11 | Mechanische Zusatzeinrichtungen für Gasmeßgeräte mit Ausnahme der Gebergeräte und der Schalteinrichtungen | 5 |
7.11a | Elektronische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte, sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Stempelverletzung möglich ist | 8 |
7.12 | Gebergeräte für Gasmeßgeräte und für deren Zusatzeinrichtungen | nicht befristet |
7.13 | Umschalt- und Zuschalteinrichtungen für Gaszähler | nicht befristet |
7.14 | Gaszähler nach Anlage 7 Abschnitt 1, soweit nicht unter Nummer 7.1 bis Nummer 7.13 dieses An- hangs etwas anderes festgelegt ist | 5 |
8.1 | Gewichtstücke mit Ausnahme der Gewichtstücke, die zu Waagen nach Nummer 9.7 gehören | 4 |
9.1 | Nichtselbsttätige Waagen mit einer Höchstlast von 3.000 Kilogramm oder mehr mit Ausnahme der Baustoffwagen | 3 |
9.2 | nichtselbsteinspielende Fein- und Präzisionswaagen, soweit sie nicht zu Waagen nach Nummer 9.7 gehören | 4 |
9.3 | nichtselbsteinspielende Handelswaagen mit einer Höchstlast von weniger als 50 Kilogramm | 4 |
9.4 | Personenwaagen einschließlich der Säuglingswaagen und der mechanischen Waagen zur Feststellung des Geburtsgewichts mit Ausnahme der Bettenwaagen und Waagen nach Nummer 9.5 | 4 |
9.5 | Personenwaagen, soweit sie nicht in Krankenhäusern aufgestellt sind | nicht befristet |
9.6 | Behälterwaagen für verflüssigte Gase mit fest mit der Waage verbundenem Druckgasbehälter, dem das Meßgut stoßfrei zugeführt und entnommen wird | 4 |
9.7 | Waagen, die zur Erfüllung einer Vorschrift des Eichgesetzes oder einer auf Grund des Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder sonstiger Rechtsvorschriften als geeichte Kontrollmeßgeräte verwendet werden | 1 |
9.8 | Viehwagen in landwirtschaftlichen Betrieben | 4 |
9.9 | (weggefallen) | |
10.1 | selbsttätige Kontrollwaagen einschließlich der selbsttätigen Sortierwaagen | 1 |
10.2 | selbsttätige Waagen mit Etikettendruckwerk, die zur Herstellung von Fertigpackungen ungleicher Füllmenge verwendet werden | 1 |
10.3 | Selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3.000 Kilogramm oder mehr | 3 |
11.1 | Getreideprober | 4 |
11.2 | (weggefallen) | |
13.1 | Dichte- und Gehaltsmeßgeräte, bei denen die meßwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind | nicht befristet |
13.2 | Hydrostatische Waagen, Tauchkörper und Pyknometer aus Metall | 4 |
14.1 | Flüssigkeits-Glasthermometer mit Ausnahme der Thermometer nach Nummer 14.2 | 15 |
14.2 | Thermometer für Feuchtbestimmer und in Aräometer oder Pyknometer eingebaute Thermometer | nicht befristet |
14.3 | (weggefallen) | |
14.4 | Temperaturaufnehmer mit Meßwiderständen aus Platin oder Nickel zur Bestimmung der Temperatur in Lagerbehältern oder Rohrleitungen, wenn der Isolationswiderstand und die Richtigkeit der Temperaturanzeige ohne Ausbau des Temperaturaufnehmers in zweijährigem Abstand von der zuständigen Behörde überprüft werden | 6 |
14.5 | (weggefallen) | |
15.1 - 15.6 | (weggefallen) | |
16.1 | Überdruckmessgeräte der Klassen 0,1 bis 0,6 | 1 |
17.1 | Meßgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen, bei denen die meßwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind | nicht befristet |
18.1 | (aufgehoben) | |
18.2 | Taxameter in Kraftfahrzeugen | 1 |
18.3 | Radlastmesser und Geschwindigkeitsmeßgeräte für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs | 1 |
18.4 | Meßgeräte für die Abgasuntersuchung von Kraftfahrzeugen | 1 |
18.5 | Atemalkoholmeßgeräte | 6 Monate |
19.1 | mechanische Stoppuhren | 1 |
20.1 | Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit Induktionsmeßwerk einschließlich Doppeltarifzähler, mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 20.2 Wird die Meßrichtigkeit der Zähler vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 110 (2000) Heft 1 S. 38 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 5 Jahre. | 16 |
20.2 | Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit Induktionsmeßwerk als Meßwandlerzähler, als mechanische Mehrtarif-, Maximum- und Überverbrauchszähler sowie mechanische Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler | 12 |
20.3 | Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit elektronischem Meßwerk für direkten Anschluß und Anschluß an Meßwandler sowie eingebaute und getrennt angeordnete elektronische Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler, sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Stempelverletzung möglich ist Wird die Meßrichtigkeit der Zähler und Zusatzeinrichtungen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 110 (2000) Heft 1 S. 38 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 5 Jahre. | 8 |
20.4 | Elektrizitätszähler für Gleichstrom | 4 |
20.5 | Meßwandler | nicht befristet |
22.1 | Wärmezähler und Kältezähler Wird die Meßrichtigkeit der Zähler vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 120 (2010) Nr. 1 S. 39 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 3 Jahre. Wird die Messrichtigkeit für die Teilgeräte Rechenwerk beziehungsweise drahtgewickelte Temperaturfühler sowie für lange (L > 70 mm) Temperaturfühler in Schichttechnik nach dem in Satz 1 näher bezeichneten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils fünf Jahre. | 5 |
22.2 | Warm- und Heißwasserzähler für Wärmetauscher-Kreislaufsysteme | 5 |
22.3 | Elektronische Zusatzeinrichtungen für Wärme- und Kältezähler, sofern diese netzbetrieben sind, und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Stempelverletzung möglich ist | 8 |
23.1 | Strahlenschutzmessgeräte mit geeigneter Kontrollvorrichtung (s. Anmerkung) mit Ausnahme der Messsysteme nach Nummer 23.3, wenn der Anwender im gesamten Messbereich bzw. im gesamten Nenngebrauchsbereich für die Dosisleistung Kontrollmessungen entsprechend der Zulassung durchführt, die Ergebnisse aufzeichnet und mindestens 6 Jahre aufbewahrt | nicht befristet |
23.2 | Strahlenschutzmessgeräte mit geeigneter Kontrollvorrichtung (s. Anmerkung) mit Ausnahme der Messsysteme nach Nummer 23.3, wenn der Anwender nur in Teilen des Messbereichs bzw. in Teilen des Nenngebrauchsbereichs für die Dosisleistung Kontrollmessungen entsprechend der Zulassung durchführt, die Ergebnisse aufzeichnet und mindestens 6 Jahre aufbewahrt | 6 |
23.3 | allgemein zur Eichung zugelassene ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme | 1 |
---
Anmerkung zu Nummern 23.1 und 23.2:
Eine Kontrollvorrichtung ist geeignet, wenn sie die Kontrolle des gesamten Dosimeters (Detektor und Meßwerterfassungs- und Anzeigesystem) gestattet und ihre Bauart von der Bundesanstalt zugelassen ist. Kontrollmessungen müssen mindestens halbjährlich ausgeführt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung V. v. 6. Juni 2011 BGBl. I S. 1035 m.W.v. 17. Juni 2011
Anhang C (aufgehoben)
Anhang C hat 1 frühere Fassung
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung V. v. 8. Februar 2007 BGBl. I S. 70 m.W.v. 13. Februar 2007
Anhang D (zu den §§ 5, 7d, 13, 24, 25, 34, 35, 59, 68 und 72) Verzeichnis der Stempel und Zeichen
Anhang D hat 1 frühere Fassung
1 Konformitätszeichen (§ 5)
Das Konformitätszeichen hat die Form eines "H". Es hat den Namen oder das Kennzeichen desjenigen zu enthalten, der die Übereinstimmung mit der Zulassung bescheinigt. Soweit in der Zulassung vorgesehen, ist außerdem das Jahr der Prüfung anzugeben.
Beispiel:
2 Zulassungszeichen (§ 24)
Beispiel:
Beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung weniger als zwölf Monate, besteht der Eichstempel aus einer runden Klebemarke mit den Monatszahlen 1 bis 12 am Rand sowie dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen in der Mitte. Der Kalendermonat, in dem die Gültigkeit der Eichung endet, ist auf der Klebemarke kenntlich zu machen.
Beispiel:
4 Stempelzeichen der staatlich anerkannten Prüfstellen (§ 59)
Das Eichzeichen der Prüfstellen besteht aus dem Buchstaben E bei Meßgeräten für Elektrizität, G bei Meßgeräten für Gas, K bei Meßgeräten für Wärme und W bei Meßgeräten für Wasser sowie einem Kennbuchstaben der zuständigen Behörde und einer der Prüfstelle von der zuständigen Behörde zugeteilten Ordnungsnummer.
Beispiel:
Als Jahresbezeichnung wird das Zeichen nach Nummer 3.4 verwendet. Bei der EWG-Ersteichung sind die Zeichen nach Nummer 3.2 und 3.5 zu verwenden. Abweichend von Nummer 3.2 enthält das Eichzeichen in der unteren Hälfte die Ordnungsnummer der Prüfstelle.
5 (aufgehoben)
6 Kennzeichen und Stempelzeichen des Instandsetzers (§ 72)
Die Klebemarke enthält im oberen Feld den Kennbuchstaben der zuständigen Behörde, im mittleren Feld eine dem Instandsetzer zugeteilte Nummer. Das untere Feld ist für die Angabe des Datums der Instandsetzung bestimmt. Die Farbe des Feldes der Klebemarke ist signalrot, die Farbe von Schrift und Zeichen ist schwarz.
Kennbuchstabe und Nummer des Stempelzeichens müssen mit den Angaben auf der Klebemarke übereinstimmen. Die Rückseite des Stempelzeichens in der Ausführung als Plombe darf mit einem Firmenzeichen versehen sein.
7 (weggefallen)
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
Das Konformitätszeichen hat die Form eines "H". Es hat den Namen oder das Kennzeichen desjenigen zu enthalten, der die Übereinstimmung mit der Zulassung bescheinigt. Soweit in der Zulassung vorgesehen, ist außerdem das Jahr der Prüfung anzugeben.
Beispiel:
2 Zulassungszeichen (§ 24)
- 2.1
- Das Zulassungszeichen besteht aus einer Kennzeichnung in einem Symbol.
- 2.2
- Das Symbol für die innerstaatliche Bauartzulassung hat die Form eines stilisierten "Z".
Beispiel:
- 2.3
- Das Symbol für die EWG-Bauartzulassung hat die Form eines stilisierten "Epsilon". Es enthält für die von der Bundesanstalt zugelassenen Meßgeräte im oberen Teil den Buchstaben "D" sowie die zwei letzten Ziffern des Zulassungsjahres. Die Kennzeichnung im unteren Teil weist auf die Art oder Bauart des Meßgeräts oder der Zusatzeinrichtung hin.
- 2.4
- Bei einer beschränkten EWG-Bauartzulassung wird vor das Zeichen nach Nummer 2.3 ein "p" von gleicher Größe gesetzt.
- 2.5
- Das Zulassungszeichen für allgemein zur EWG-Ersteichung zugelassene Meßgeräte hat die Form eines stilisierten spiegelbildlichen "ε".
- 2.6
- Das EWG-Zulassungszeichen eines Meßgeräts, für das keine EWG-Ersteichung vorgeschrieben ist, besteht aus dem Zeichen nach Nummer 2.3 in einem Sechseck.
- 2.7
- Symbol und Kennzeichnung können bei Platzmangel auch anders angeordnet werden. Einzelheiten werden bei der Zulassung festgelegt.
- 3.1
- Das Eichzeichen für die innerstaatliche Eichung besteht aus einem gewundenen Band mit dem Buchstaben D, der Ordnungszahl der jeweiligen Eichaufsichtsbehörde und einem sechsstrahligen Stern. Anstelle des Sterns kann auch die Ordnungszahl des prüfenden Eichamtes verwendet werden.
- 3.2
- Das Eichzeichen für die EWG-Ersteichung besteht aus einem stilisierten "e". Es enthält in der oberen Hälfte das Kennzeichen D und die Ordnungszahl der jeweiligen Eichaufsichtsbehörde sowie in der unteren Hälfte die Ordnungszahl der prüfenden Eichbehörde.
- 3.3
- Das Jahreszeichen für die innerstaatliche Eichung besteht aus den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Gültigkeit der Eichung endet, in Schildumrandung.
Beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung weniger als zwölf Monate, besteht der Eichstempel aus einer runden Klebemarke mit den Monatszahlen 1 bis 12 am Rand sowie dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen in der Mitte. Der Kalendermonat, in dem die Gültigkeit der Eichung endet, ist auf der Klebemarke kenntlich zu machen.
Beispiel:
- 3.4
- Die Jahresbezeichnung für die innerstaatliche Eichung besteht aus den beiden letzten Ziffern des Jahres der Eichung ohne Schildumrandung.
- 3.5
- Das Jahreszeichen für die EWG-Ersteichung besteht aus den beiden letzten Ziffern des Jahres der Eichung in einer sechseckigen Umrandung.
- 3.6
- Hauptstempel für die EWG-Ersteichung von Längenmaßen, der anstelle des Zeichens nach Nummern 3.2 und 3.5 verwendet werden kann.
- 3.7
- Das Entwertungszeichen besteht aus zwei sich tangierenden Halbkreisen in nachstehender Ausführung:
4 Stempelzeichen der staatlich anerkannten Prüfstellen (§ 59)
Das Eichzeichen der Prüfstellen besteht aus dem Buchstaben E bei Meßgeräten für Elektrizität, G bei Meßgeräten für Gas, K bei Meßgeräten für Wärme und W bei Meßgeräten für Wasser sowie einem Kennbuchstaben der zuständigen Behörde und einer der Prüfstelle von der zuständigen Behörde zugeteilten Ordnungsnummer.
Beispiel:
Als Jahresbezeichnung wird das Zeichen nach Nummer 3.4 verwendet. Bei der EWG-Ersteichung sind die Zeichen nach Nummer 3.2 und 3.5 zu verwenden. Abweichend von Nummer 3.2 enthält das Eichzeichen in der unteren Hälfte die Ordnungsnummer der Prüfstelle.
5 (aufgehoben)
6 Kennzeichen und Stempelzeichen des Instandsetzers (§ 72)
- 6.1
- Das Instandsetzerkennzeichen besteht aus einer dreieckigen Klebemarke in nachstehender Ausführung:
Die Klebemarke enthält im oberen Feld den Kennbuchstaben der zuständigen Behörde, im mittleren Feld eine dem Instandsetzer zugeteilte Nummer. Das untere Feld ist für die Angabe des Datums der Instandsetzung bestimmt. Die Farbe des Feldes der Klebemarke ist signalrot, die Farbe von Schrift und Zeichen ist schwarz.
- 6.2
- Das Stempelzeichen hat nachstehende Form:
Kennbuchstabe und Nummer des Stempelzeichens müssen mit den Angaben auf der Klebemarke übereinstimmen. Die Rückseite des Stempelzeichens in der Ausführung als Plombe darf mit einem Firmenzeichen versehen sein.
7 (weggefallen)
- 8.
- CE-Kennzeichnung
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
- 9.
- Kennummer der benannten Stelle
- 10.
- EG-Eichzeichen
- 10.1
- Das Zeichen für die EG-Eichung besteht aus einer grünen quadratischen Marke mit einer Kantenlänge von mindestens 12,5 mm, die als schwarzen Aufdruck den Großbuchstaben "M" trägt. Es darf nur zusammen mit dem CE-Kennzeichnung aufgebracht werden.
- 10.2
- Das Zeichen für Zusatzeinrichtungen, die von der EG-Eichung ausgenommen sind, besteht aus einem Quadrat mit einer Kantenlänge von mindestens 25 mm, das als schwarzen Aufdruck den Großbuchstaben M auf rotem Hintergrund trägt und diagonal durchkreuzt ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung V. v. 6. Juni 2011 BGBl. I S. 1035 m.W.v. 17. Juni 2011
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