Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2009 aufgehoben
§ 3 Einstellungsbehörden
Einstellungsbehörden sind für ihren jeweiligen Bereich das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung, das Bundesamt für Wehrverwaltung und die Wehrbereichsverwaltungen. Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Die Einstellungsbehörden sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden.
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